BERN. Bei der Stärkung der Eigenmittelbasis der UBS stützt sich der Bundesrat direkt auf die Bundesverfassung. Zwei Bestimmungen erlauben es ihm, eine Verordnung zu erlassen. Der Kredit muss erst nachträglich dem Parlament vorgelegt werden.
Gemäss Absatz 3 von Artikel 184 (Beziehungen zum Ausland) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, «wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert». Verordnungen sind zu befristen.
Laut Absatz 3 von Artikel 185 (Äussere und innere Sicherheit) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, «um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen». Auch hier müssen die Verordnungen befristet sein.
Die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte hat der dringlichen Freigabe des Kredits von 6 Milliarden Franken zugestimmt. Der Kredit wird zur nachträglichen Genehmigung auch noch dem Parlament unterbreitet. Eine Referendumsmöglichkeit besteht nicht.
Mit seiner Massnahme aufgrund dieser Verfassungsbestimmungen trägt der Bundesrat der Dringlichkeit der Kapitalerhöhung angesichts der ungünstigen Entwicklungen der Finanzmärkte Rechnung. (sda)