Der Krankenkassenverband santésuisse hat seine Vereinbarung zur Kundenwerbung per sofort aufgehoben. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Weko) hat deshalb seine Voruntersuchung gegen santésuisse eingestellt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bedauert den Entscheid.
Im Juni 2011 hatte santésuisse eine Vereinbarung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Kraft gesetzt. Sie verbot die Telefonwerbung für den Verkauf von Policen in der Grundversicherung und beschränkte die Maklerprovisionen pro vermittelten Kunden auf maximal 50 Franken pro Abschluss.
Santésuisse und mehrere Marktteilnehmer unterbreiteten die Vereinbarung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens im April 2011 dem Sekretariat der Weko zur rechtlichen Prüfung. Die Weko ortet in der Beschränkung der Telefonwerbung und in der Begrenzung von Vermittlerprovisionen Anhaltspunkte einer möglichen Wettbewerbsbeschränkung, wie sie am Dienstag bekannt gab.
Aufgrund dieser Vorabklärungen hat der Verwaltungsrat der santésuisse entschieden, die Vereinbarung per sofort aufzuheben, wie santésuisse mitteilte. Das Sekretariat der Weko schliesst im Gegenzug das Verfahren ohne Sanktionierung gegen Santésuisse ab.
Gemäss dem Sekretariat der Weko müssen die Krankenversicherer über Informationsmittel verfügen können, sollen die Versicherten bei der Wahl ihres Krankenversicherers von den besten Angeboten profitieren können. Diese Mittel erlaubten die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs unter den Marktakteuren, so wie dies auch vom Gesetzgeber vorgesehen sei.
Eine abgestimmte Reduktion der Werbung und der Information der Versicherten hätte laut WEKO negative Auswirkungen auf die Prämien und die Transparenz des Marktes haben können, was auch den Grundsätzen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) entgegengestanden hätte.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und das BAG bedauerten in einer Mitteilung vom Dienstag den Entscheid, weil er zu Mehrkosten im Bereich der Kundenwerbung führe. Es brauche ein wirksames Aufsichtsgesetz, damit der Bund regulierend eingreifen und den aggressiven Wettbewerb unterbinden könne.
Das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) sehe vor, dass der Bundesrat die Entschädigung der Vermittlertätigkeit und die Kosten für die Werbung regulieren könne. Damit werde eines der Kernstücke der Vereinbarung von santésuisse ins KVAG übernommen.
Da mit dem KVAG rechtlich vorgeschrieben werden könne, wie hoch die Entschädigungen für Vermittlertätigkeit und die Werbung sein dürften, könne wettbewerbsrechtlich nicht mehr von Preisabsprache gesprochen werden. (sda)