Wenn es auf dem sozialen Netzwerk Facebook um Flüchtlinge geht, ist teilweise Erschreckendes zu lesen. Das Bundesamt für Polizei ermittelt aber nur wegen Rassendiskriminierung, wenn eine Meldung eingeht.
Die Flüchtlingswelle, die seit Anfang Jahr nach Europa schwappt, beschäftigt die Politik seit Monaten. Vergangene Woche machte ein Brief des Luzerner Regierungsrats an den Bundesrat Schlagzeilen. Darin fordert der Innerschweizer Kanton, Asylsuchende aus Eritrea sollten künftig nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt werden. Im zweiten Quartal 2015 stellten 3238 Eritreer ein Asylgesuch in der Schweiz; kein anderes Land erreicht diese Zahl auch nur annähernd.
Auch in sozialen Netzwerken wie Facebook verursachen Nachrichten im Zusammenhang mit Flüchtlingen immer wieder Reaktionen – und zunehmend solche, die in ihrer Heftigkeit und mit ihrem Tonfall verstören. Die Kommentare triefen auf gewissen, öffentlich zugänglichen Seiten vor Fremdenhass und Menschenverachtung.
Eine Meldung im Zusammenhang mit ertrunkenen Bootsflüchtlingen wird dort etwa mit folgendem Kommentar quittiert: «Schon wieder ein paar [sic] tausend Franken gespart im Asylwesen.» Ein anderer Kommentator sorgt sich um die «Meeresbewohner» und fragt zynisch, ob die das wirklich verdient hätten. An anderer Stelle schreibt ein User vom Bahnhof Aarau und den dealenden Eritreern und bettelnden Rumänen, die es dort gebe. In Klammern steht der Satz: «Zum Glück habe ich keine Pistole.» Begriffe wie «Dreckspack» oder «Gesindel» sind auf diesen Seiten an der Tagesordnung; jemand schreibt kurz und knapp: «Umbringen und verbrennen.»
Seit 1995 ist in der Schweiz die Strafnorm der Rassendiskriminierung in Kraft. Ihr zufolge macht sich etwa strafbar, wer öffentlich wegen Rasse, Ethnie oder Religion einer Person zu Hass oder Diskriminierung aufruft. Sämtliche im Artikel 261 zusammengefassten Delikte gelten als Offizialdelikte, müssen also von Amtes wegen verfolgt werden. Ein rassistischer Kommentar auf Facebook erfüllt laut dem Bundesamt für Polizei das Öffentlichkeitsprinzip, wenn die Meldung tatsächlich öffentlich ist und nicht nur einer eingeschränkten Gruppe des sozialen Netzwerks zugänglich ist.
Allerdings: Auf eigene Faust ermittelt die Bundespolizei mit ihrer Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik) nicht, im Gegensatz etwa zur Kinderpornographie. Die Kobik prüft lediglich Meldungen, die mittels Internetformular von Bürgern bei ihr eingereicht werden. Im Jahr 2014 tangierten in den Augen der Kobik 85 dieser Meldungen die Strafnorm. Strafrechtlich relevant waren allerdings nur acht Fälle. Diese wurden an die betroffenen Kantone weitergeleitet. Für das laufende Jahr sind noch keine Zahlen vorhanden.