Operationslisten sind im grünen Bereich

Die Kantone wollen bei Spitalbehandlungen mitreden. Der Bundesrat sieht darin keinen Widerspruch zum Krankenversicherungsgesetz. Er prüft nun aber einheitliche Vorgaben.

Balz Bruder
Drucken

Sollen die Kantone Spitaleingriffe bezeichnen können, die in der Regel ambulant statt stationär durchgeführt werden sollen? ­Diese Frage hat der Regierungsrat des Kantons Luzern auf die politische Agenda gesetzt. Und damit nicht nur Spitäler und Ärzteschaft in erhöhte Alarmbereitschaft versetzt, sondern auch die Bundespolitik.

In der Fragestunde des Nationalrats jedenfalls hatte der Bundesrat gleich doppelt Gelegenheit, sich zu der Frage zu äussern. Dies, nachdem die Nationalräte Franz Grüter (SVP, LU) und Sebastian Frehner (SVP, BS) einschlägige Fragen zum Thema lanciert hatten.

Laut Gutachten sind Kantone nicht zuständig

Besondere Brisanz kam der Antwort deshalb zu, weil ein Rechtsgutachten der Schweizer Privatkliniken zum klaren Schluss ­gekommen war: Nein, die Einschränkung von Spitaleingriffen ist nicht Sache der Kantone, sondern des Bundes. So lautete die Kernaussage in der Einschätzung des Zürcher Rechtsprofessors Urs Saxer.

Derweil finden die Kantone, die Erstellung von Operationslisten falle nach Massgabe des Krankenversicherungsgesetzes durchaus in ihre Zuständigkeit. Schliesslich seien sie es, die den Löwenanteil bei stationären Behandlungen berappten. Umgekehrt ist es so, dass die Finanzierung der ambulanten Versorgung ausschliesslich von den Krankenversicherungen zu tragen ist. Es geht also nicht nur um Gesundheits- ebenso wie um Finanzpolitik. Die Antwort des Bundesrates fällt nun wie folgt aus: Die Kompetenz zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen steht im stationären Bereich grundsätzlich auch den Kantonen zu, weil sich diese zu mindestens 55 Prozent an den stationären ­Behandlungen beteiligen. Gegen eine kantonale Operationsliste spricht im Grundsatz nichts. Dies vor dem Hintergrund, dass der Kanton seinen Anteil an einer stationären Behandlung im Einzelfall ohnehin nur schuldet, wenn die Gebote der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit gemäss KVG erfüllt sind.

So weit, so klar. Der Bundesrat sieht in Bezug auf die Erstellung von Operationslisten trotzdem Handlungsbedarf: «Das Bundesamt für Gesundheit prüft im Moment gesamtschweizerisch einheitliche Vorgaben für die ambulante vor stationärer Leistungserbringung», heisst es in der Antwort von Gesundheitsminister Alain Berset. Wichtiger Zusatz dabei: Ob die entsprechende Leistung stationär oder ambulant zu erbringen sei, werde grundsätzlich nicht auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe geregelt, sondern im Einzelfall entschieden. Zumindest gesetzgeberisch ist die Luzerner Liste damit kaum angreifbar. Auch wenn sie noch viel zu reden geben dürfte.

Balz Bruder