Drei Häftlinge mussten Land verlassen

bern. In vier Jahren sind bisher drei Häftlinge gegen ihren Willen aus der Schweiz in ihr Heimatland überstellt worden, um dort ihre Strafe abzusitzen. Das seit Oktober 2004 mögliche Verfahren erwies sich als schwieriger als angenommen.

Drucken

bern. In vier Jahren sind bisher drei Häftlinge gegen ihren Willen aus der Schweiz in ihr Heimatland überstellt worden, um dort ihre Strafe abzusitzen. Das seit Oktober 2004 mögliche Verfahren erwies sich als schwieriger als angenommen.

In sieben Fällen diskutiert

Voraussetzungen für das Verbüssen einer Freiheitsstrafe im Heimatland sind, dass die verurteilten Ausländer in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht haben und beide involvierten Staaten mit der Überstellung einverstanden sind. Dennoch: Überbelegte Schweizer Gefängnisse können auf diesem Weg nicht entlastet werden. In sieben Fällen wurde seit Anfang Oktober 2004 die Überstellung eines Verurteilten diskutiert, wie es in einem von der Westschweizer Zeitung «Le Temps» zitierten Artikel des Bundesamtes für Justiz (BJ) heisst. Wegen Zeitmangels scheiterte das Verfahren aber bei vier Gefangenen.

Zwei Österreicher und ein Serbe

Lediglich zwei Österreicher und ein Serbe wurden überstellt. Laut Therese Müller vom BJ, der Verfasserin des Berichts, ist der Faktor Zeit für die Überstellung entscheidend. Das komplexe Verfahren einzuleiten, mache nur bei Freiheitsstrafen und Reststrafen von noch wenigstens drei Jahren Dauer Sinn.

Geregelt sind Überstellungen ohne Einwilligung der betroffenen Person im Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen. Zum Beispiel Albanien, die Türkei und auch Italien haben dieses Zusatzprotokoll aber noch nicht ratifiziert. Ziel des BJ ist, die Zahl der Überstellungen ohne Einverständnis der betroffenen Häftlinge zu erhöhen. Laut BJ-Sprecher Folco Galli gibt es aus Sicht einiger Kantone in gewissen Herkunftsländern aber immer noch Probleme mit unmenschlichen Haftbedingungen. (sda)