Die Infektionszahlen stagnieren auf hohem Niveau und mit den neuen, weitaus ansteckenderen Virusvarianten droht ein rascher Wiederanstieg. Der Bundesrat hat weitere Massnahmen beschlossen. Alle Entscheide ab Montag finden Sie in unserer Übersicht.
(luk) Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen.
Der Bundesrat verschärft zudem ab Montag, 18. Januar die nationalen Massnahmen. Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, kann dagegen wieder aufgehoben werden.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.
Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.
Zudem wird die Dispensation von der Maskentragpflicht auf Wunsch der Gesundheitsdirektorenkonferenz und nach Erfahrungen im Vollzug präzisiert: Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten erforderlich; ein Attest darf nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die betreffende Person angezeigt ist.
Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen beschränkt.
Mit dieser neuen Infografik weist der Bund auf die neu geltenden Corona-Schutzmassnahmen hin:
Neben den Verschärfungen der Schutzmassnahmen hat der Bund auch Entscheide über das Härtefallprogramm getroffen. Angesichts der durch sanitarische Massnahmen verursachten wirtschaftlichen Einbussen hat der Bund die Bedingungen, unter welchen ein Unternehmen Anrecht auf Härtefallgeld hat, noch einmal gelockert und die Bemessung der Hilfen angepasst.
Die Verordnungsänderung erlaube es den Kantonen, Härtefälle auf breiter Front zu unterstützen, heisst es im Schreiben des Bundes. Die Änderungen seien im Austausch mit den Kantonen erarbeitet worden. So unterstütze der Bund die Kantone bei der raschen Umsetzung ihrer Programme. Die wichtigsten Punkte der Verordnungsänderung:
Der Bundesrat hat entschieden, die 750 Millionen «Bundesratsreserve», welche das Parlament im Covid-19-Gesetz vorsieht, auch für die kantonalen Härtefallprogrammeeinzusetzen und damit die ersten drei Mitteltranchen zu ergänzen. Über die Aufteilung auf die Kantone will er aber erst später entscheiden.