Gericht Arbeitgeber können das Tragen eines Kopftuchs untersagen, wenn weltanschauliche Zeichen generell in der Firma verboten sind und es gute Gründe gibt. Das entschied das EU-Gericht. Geklagt hatte eine Frau aus Belgien muslimischen Glaubens. Sie wurde als Rezeptionistin vom Dienstleistungsunternehmen G4S eingestellt. Dieses erbringt für Kunden aus dem öffentlichen und privaten Sektor u. a. Rezeptionsdienste. Als sie eingestellt wurde, verbot eine bei G4S geltende Regel, am Arbeitsplatz «sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen» zu tragen. Die Frau wollte dies nicht akzeptieren und klagte. Nach den Richtern gilt die Regel von G4S betreffend das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen «für jede Bekundung solcher Überzeugungen». (sda)