Stadtrat befürwortet Lex Kathi: Gesichert ist die Zukunft der Schule damit aber nicht

Die Stadtregierung unterstützt den Vorstoss zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage auf Gemeindeebenefür die Auslagerung des Volksschulauftrags ans Kathi .

Gianni Amstutz
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Der Stadtrat ist bereit, das Gesetz fürs Kathi anzupassen – gesichert ist die Zukunft der Schule damit aber noch nicht.

Der Stadtrat ist bereit, das Gesetz fürs Kathi anzupassen – gesichert ist die Zukunft der Schule damit aber noch nicht.

Bild: Mareycke Frehner

Die Motion der SVP und CVP ist eine Reaktion auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts. In diesem wird die heutige Mädchensekundarschule St.Katharina, im Volksmund Kathi genannt, als öffentliche Schule mit privater Trägerschaft eingestuft. Eine solche Organisationsform sei nicht zulässig, hielt das Verwaltungsgericht fest. Die Stadt könne den öffentlichen Bildungsauftrag nicht an einen privaten Anbieter auslagern, so die Begründung. Dafür fehle die gesetzliche Grundlage.

Genau das wollen CVP und SVP ändern. In ihrem Vorstoss verlangen sie, die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in der Gemeindeordnung zu verankern. Der Stadtrat hat sich im Grundsatz für dieses Vorgehen ausgesprochen und beantragt dem Parlament, die Motion als erheblich zu erklären.

Vieles hängt vom Entscheid des Bundesgerichts ab

Das sind positive Nachrichten für die Kathi-Befürworter, gesichert ist die Zukunft der Schule damit aber noch längst nicht. Selbst wenn eine Mehrheit im Parlament der Empfehlung des Stadtrats folgen sollte, gibt es noch zahlreiche ungeklärte Fragen.

So ist etwa der Entscheid des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig, weil die Stadt Wil und die Stiftung des Kathi dagegen Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt haben. Ob die Motion nötig oder überhaupt umsetzbar ist, hängt nun von diesem ausstehenden Entscheid ab.

Beurteilt das Bundesgericht die Situation anders als die Vorinstanz und sieht die Auslagerung des Volksschulauftrags an das Kathi als legitim an, wird der Vorstoss faktisch überflüssig. Dann wäre die rechtliche Grundlage für das Kathi-Modell von höchster Instanz bestätigt und könnte nicht angefochten werden.

Stadt und Stiftung könnten dann die Erarbeitung des Modells B2 gemäss Rückweisungsantrag des Parlaments weiter vorantreiben. Dieser verlangt, dass eine Lösung mit dem Kathi gefunden wird.

Das Kathi würde gemäss diesem Modell jedoch als Buben- und Mädchensekundar- und -realschule geführt werden, allerdings an zwei Standorten in geschlechtergetrennten Klassen. In einer sechsjährigen Pilotphase würde die Umsetzung dieses Modells geprüft, bevor ein definitiver Entscheid gefällt würde.

Reicht eine Grundlage in der Gemeindeordnung?

Stützt das Bundesgericht hingegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts, könnte die Motion für die Kathi-Befürworter eine Lösung darstellen. Allerdings sind auch in diesem Fall einige offene Fragen zu klären.

Es steht vor allem die Frage im Raum, ob eine gesetzliche Grundlage überhaupt auf Gemeindeebene oder nicht doch im kantonalen Volksschulgesetz verankert werden müsste. Für die «Flade» in St.Gallen existiert beispielsweise im kantonalen Volksschulgesetz eine Ausnahmeregelung, nach der sie als eigenständiger, öffentlichrechtlicher Schulträger gilt.

Das Verwaltungsgericht hat sich aber nicht dazu geäussert, auf welcher Ebene eine gesetzliche Grundlage fürs Kathi geschaffen werden müsste. Ob das Bundesgericht in seinem Entscheid eine Antwort liefern wird, ist offen.

Der Stadtrat schreibt deshalb, dass für ihn «das rechtskräftige Urteil sowie allfällige kantonale Ausführungen im Rahmen der Vorprüfung von Änderungen der Gemeindeordnung» bindend seien. Ausserdem heisst es:

«Sollte eine gesetzliche Verankerung auf kantonaler Ebene erforderlich sein, dann dürfte der vom Parlament gemachte Rückweisungsantrag nicht umsetzbar sein.»

Das würde bedeuten, dass in der Kathi-Frage eine neue Lösung gefunden werden müsste. Möglich wäre eine Oberstufenstruktur ohne Kathi, wie sie der Stadtrat ursprünglich beabsichtigt hatte.

Eine weitere Option: Das Kathi könnte zu einer öffentlichen Oberstufe werden. An Stelle einer privaten Stiftung würde die Stadt als Trägerin der Schule fungieren. Die letzte Möglichkeit wäre eine Anpassung des kantonalen Volksschulgesetzes.