Schutz der Brut hat Vorrang: Darf eine Birke auf einem Bütschwiler Grundstück gefällt werden?

Ein Haus muss einem Neubau weichen. Auf dem Grundstück befindet sich eine Birke mit einem Vogelnest. Ein Beispiel aus Bütschwil zeigt, was der Bauherr zu beachten hat.

Florian Osterwalder
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Hinter diesem Haus, das abgerissen wird, befindet sich eine Birke mit einem Vogelnest.

Hinter diesem Haus, das abgerissen wird, befindet sich eine Birke mit einem Vogelnest.

Bild: PD

Ein altes, herrschaftliches Haus an der Bütschwiler Kirchgasse soll abgerissen werden. Auf dem zugewucherten Grundstück befinden sich noch einige Bäume, die gefällt werden, um Platz für einen Neubau zu schaffen. Ein Bauprojekt, das schon vor mehr als zwei Jahren bewilligt wurde. Doch was passiert, wenn sich auf einem dieser Bäume noch Vogelnester befinden – so, wie es auf dem Grundstück an der Kirchgasse der Fall ist?

Die Gemeinde ist nicht zuständig, wie von Gemeindepräsident Karl Brände zu erfahren ist.

«Für die korrekte Abwicklung vor Ort ist die Bauherrschaft verantwortlich.»

Cornelia Jenny, Geschäftsführerin der Vogelschutzorganisation Bird-Life St. Gallen, bestätigt dies. «Grundsätzlich informieren wir den Besitzer oder die Bauherrschaft so schnell wie möglich.» Wenn die Besitzverhältnisse unklar sind, könne man jederzeit die Gemeinde oder den lokalen Wildhüter aufbieten. Sie fügt weiter an: «Ideal wäre, wenn man vorher daran denkt, dass Eingriffe in Lebensräume von Tieren, nicht in die Brutsaison fallen.»

Keine Aktivitäten im Vogelnest

In der Schweiz ist der Schutz des Brutgeschäfts, der Nester, Eier und Jungvögel gesetzlich klar geregelt. Wenn sich also auf einem Baum ein Nest von Vögeln, welche im Brutgeschäft sind, befindet, darf dieser Baum nicht gefällt werden. Erst wenn die Jungvögel das Nest verlassen haben, steht einer Fällung nichts mehr im Weg.

Im vorliegenden Fall nahm sich der Präsident von Bird-Life Bütschwil-Ganterschwil der Sache an. Niklaus Baumann begutachtete einen ganzen Morgen lang das betreffende Grundstück. Unter anderem beobachtete er eine Stunde lang das besagte Vogelnest auf der Birke. Er konnte jedoch keine Aktivitäten ausmachen. Doch für eine exakte Abklärung müsse das Nest genauer unter die Lupe genommen werden. Niklas Baumann sagt:

«Dies war bisher schlicht nicht möglich, da sich das Nest auf einer Höhe von etwa 20 Metern befindet und die Äste zu dünn sind, um hinauf zu klettern.»

Ebenfalls inspizierte er eine Vogelkiste. Diese war leer. Laut Cornelia Jenny sind Brut- und Nistplätze gesetzlich geschützt, wenn sie von den Vögeln während der Brutzeit benutzt werden. «Viele Arten wie Rotkehlchen oder Amseln benützen ihr Nest nur einmal. Somit können die Bäume vor oder nach der Brutsaison gefällt werden.»

Selbiges gilt für das Zurückschneiden von Hecken und Sträuchern in privaten Gärten. Einige heimische Vogelarten, wie der Wendehals, brüten mehrmals jährlich. Laut Bird-Life Schweiz kann ab Oktober bis März ein starker Rückschnitt der Hecken und Sträucher erfolgen.

Umsiedlung nicht möglich

In besagtem Fall darf die Birke vermutlich gefällt werden – auch weil es sich bei der Birke nicht um einen geschützten Baum handelt. Doch warum wird das Vogelnest nicht vorsichtshalber umgesiedelt? Es zur Brutzeit umzusiedeln, wäre laut Jenny gar nicht möglich:

«Durch die massive Störung würden die Altvögel ihre Brut verlassen und die Jungvögel müssten dann verhungern.»

Das Bütschwiler Grundstück liegt im Siedlungsgebiet. Doch wie sieht das bei Forstarbeiten im Wald aus? Es sei grundsätzlich nicht verboten, während der Brutzeit Bäume zu fällen, sagt Christof Gantner vom Regionalforstamt Toggbenburg. «Wir achten jedoch sehr genau darauf, ob sich noch Nester in den Bäumen befinden und probieren diese Fällungen zu umgehen.»