WIL. Die Sozialversicherungsanstalt SVA des Kantons St. Gallen teilt mit, dass obligatorisch krankenversicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, ab 1. Januar 2015 im Kanton St. Gallen auf einer Liste erfasst werden.
WIL. Die Sozialversicherungsanstalt SVA des Kantons St. Gallen teilt mit, dass obligatorisch krankenversicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, ab 1. Januar 2015 im Kanton St. Gallen auf einer Liste erfasst werden. Die Aufnahme auf die Liste hat zur Folge, dass der Krankenversicherer die Leistungen aufschiebt. Diese Leistungssistierung erfasst jene Leistungen, die während der Dauer dieses Aufschubs erbracht werden – mit Ausnahme von Notfallbehandlungen. Die Beurteilung, ob eine Notfallsituation vorliegt, entscheiden die Leistungserbringer. Keine Leistungssistierung erfolgt für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr und für Beziehende von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen.
Der Eintrag auf der Liste wird gelöscht:
• mit dem Eintritt in die finanzielle Sozialhilfe
• mit der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen
• mit der Meldung des Versicherers über die Begleichung sämtlicher Prämien
• mit der Bezahlung von 85 Prozent eines auf den Krankenversicherer ausgestellten Verlustscheins durch den Kanton St. Gallen, sofern keine weiteren Forderungen mehr bestehen.
Für Fragen zur Leistungssistierung wenden sich Versicherte bitte direkt an ihren Krankenversicherer. (pd)