Leinenzwang in Wil gilt – zumindest fürs Erste

Das Polizeireglement, das Leinenpflicht und Betretungsverbote für Hunde regelt, tritt in Kraft. Das Bundesgericht lehnt einen Antrag um aufschiebende Wirkung ab. Das letzte Wort ist damit nicht gesprochen.

Gianni Amstutz
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In Parks und Grünanlagen müssen Hunde in Wil an die Leine. Hundehalter kämpfen gegen diese Bestimmung. (Bild: Keystone)

In Parks und Grünanlagen müssen Hunde in Wil an die Leine. Hundehalter kämpfen gegen diese Bestimmung. (Bild: Keystone)

Ein Entscheid jagt den nächsten. Für Hundebesitzer muss es inzwischen schwierig sein, den Überblick zu bewahren, wo in Wil denn nun Leinenzwang oder ein Betretungsverbot gilt. Mit dem jüngsten Entscheid des Bundesgerichts tritt das städtische Polizeireglement am 3. Juni in Kraft – zumindest vorerst. Denn der Beschluss ist kein Urteil zum Rekurs der Wiler Hundehalter gegen die Leinenpflicht. Das Bundesgericht hat lediglich einen Antrag um aufschiebende Wirkung der strittigen Passagen im Hundegesetz abgewiesen. Damit gilt nun der Entscheid der Vorinstanz, sprich des Verwaltungsgerichts. Dieses wertete die beanstandeten Artikel weitgehend als verhältnismässig. Lediglich den Leinenzwang in Wäldern und an Waldrändern hob das Gericht auf.

Was ändert sich mit diesem Entscheid des Bundesgerichts für die Hundebesitzer? Nichts, ist man versucht zu sagen. Denn bislang galt aufgrund des Rekurses gegen das neue Polizeigesetz das kantonale Hundegesetz. Gegenüber den städtischen Bestimmungen sind die Unterschiede marginal. Die Kompetenz der Gemeinden, einen Leinenzwang in Parks und Grünanlagen durchzusetzen, ist darin explizit erwähnt. Ebenso die Möglichkeit, für ein bestimmtes Gebiet – wie etwa Friedhöfe – Verbote zu erlassen. Diese zwei Punkte werden von den Rekursführern angefochten. Bis zum definitiven Entscheid des Bundesgerichts gelten nun jedoch vorerst ein Betretungsverbot auf Friedhöfen und ein Leinenzwang in Parks und Grünanlagen.

Der grösste Unterschied zum kantonalen Gesetz ist, dass im Wiler Reglement die Leinenpflicht auch in Wäldern und am Waldrand gilt. Also just jene Bestimmung, auf die der Bundesgerichtsentscheid keinen Einfluss hat. Der Antrag der Rekursführer scheint vor allem eine juristische Fachsimpelei zu sein. Zumindest herrscht nun für eine gewisse Zeit Klarheit, wo Frauchen und Herrchen ihre Hunde in Wil an die Leine nehmen müssen. Denn die Formulierungen im kantonalen Gesetz liessen Spielraum für Interpretationen. Mit diesen wird sich das Bundesgericht befassen müssen, um sein Urteil zu fällen.

Pikantes Detail bei der verworrenen Angelegenheit: Die Artikel, welche die Hundehalter im Polizeigesetz von 2016 anfechten, sind gar nicht neu. Bereits im städtischen Hundegesetz von 2008 waren sie enthalten. Der Wortlaut der Dokumente ist sogar praktisch identisch. Die Hundehalter gehen mit ihrem Weiterzug vors Bundesgericht also nicht gegen eine Verschärfung des Gesetzes vor, sondern gegen Passagen, die in Wil jahrelang Gültigkeit hatten. Nur schien es bis zur Verabschiedung des neuen Reglements 2016 niemanden zu stören.