ERBEN: Wenn es ums Geld geht, sind Konflikte vorprogrammiert

Das Clientis Beratungszentrum informierte über die Tücken des Erbrechts.

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Das Clientis Beratungszentrum Uzwil führte in Flawil einen Informationsanlass zum Thema «Erben und Vererben» durch. Patrick Schiegg, Leiter des Beratungszentrums, eröffnete den Vortrag mit einigen Fakten. Laut einer Studie der Universität Lausanne würden alleine in der Schweiz jährlich 75 Milliarden Franken vererbt.

«Das entspricht rund 13 Prozent des Bruttoinlandproduktes», sagte Schiegg. Ausserdem würden im Jahr 2020 rund 70 Prozent der Erben älter als 55 Jahre sein. Erbschaften dienten deshalb immer weniger dem Aufbau einer eigenen Existenz. Eine weitere Herausforderung sei die soziodemografische Entwicklung, da das gültige Ehe- und Erbrecht ausschliesslich auf traditionelle Familien ausgerichtet wäre.

Konflikte vermeiden dank letztwilliger Verfügung

Die beiden Hauptreferenten, Marco Büchel und Daniel Betschart von K&B Rechtsanwälte, informierten über das gültige Ehe- und Erbrecht. Dabei gingen sie auf die Sichtweise des Erblassers und diejenige der Erbengemeinschaft ein. Die Erfahrung zeige, dass Konflikte oftmals vorprogrammiert seien, sobald es ums Geld gehe, sagten sie. Unliebsame Überraschungen liessen sich jedoch vermeiden, wenn der Erblasser möglichst früh über seine Wünsche nachdenke und sich mit dem eigenen Nachlass auseinandersetze. «Mittels einem Testament, Erbvertrag oder einem Ehevertrag mit erbrechtlicher Wirkung stehen dem Erblasser verschiedene Formen offen, wie er über seinen letzten Willen verfügen möchte», erklärte Marco Büchel.

Im zweiten Teil des Referats beleuchtete Daniel Betschart die Sichtweise der Erben. Hat der Erblasser ein Testament oder ein Erbvertrag hinterlassen, wird diese letztwillige Verfügung vom Amtsnotariat eröffnet. Die Erben hätten nach Ableben des Verstorbenen drei Monate Zeit, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Da die Erben nicht nur Vermögen, sondern auch allfällige Schulden des Erblassers übernehmen, sei es notwendig, dass man die finanziellen Verhältnisse des Erblassers kenne, sagte Betschart.

Sind die Erben unsicher, ob eine Überschuldung vorliegt, könne ein öffentliches Inventar verlangt werden. Es ist zu beachten, dass die Erben eine Gemeinschaft bilden müssen und das Prinzip der Gleichberechtigung gilt, damit sie die Teilung der Erbschaft abschliessen könnten», erklärte Betschart. (pd)