Werdenberg
Wohin ein Klick im Internet führen kann: Junger Mann teilt brutales Sexvideo auf Facebook und landet vor dem Kreisgericht

Unter jungen Leuten hat sich immer noch nicht herumgesprochen, dass Facebook & Co strafbare Inhalte der Polizei melden. So stand ein Mittzwanziger vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, weil er ein brutales Sexvideo geteilt hatte.

Reinhold Meier
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Sich nichts dabei gedacht: Ein junger Erwachsener landete vor Gericht, weil er ein brutales Sexvideo auf Facebook teilte.

Sich nichts dabei gedacht: Ein junger Erwachsener landete vor Gericht, weil er ein brutales Sexvideo auf Facebook teilte.

Symbolbild: Getty

Der junge Handwerker zeigte sich recht perplex, dass der Fall überhaupt ein Fall war. «Ich habe doch nur draufgeklickt», meinte er auf die Frage, warum er das fragliche Video nicht bloss angeschaut, sondern auch noch an fünf Leute weitergeschickt hatte. «Ich hätte nie gedacht, dass das verboten sei.» Ein Zufall sei das gewesen, ohne jede Absicht. Beim Zeitvertreib auf Youtube habe er halt das «lustige Filmchen» entdeckt und es vor Schreck und Erstaunen mit seinem Cousin und vier Kollegen via Facebook geteilt.

Zweites Video mit einem Sterbenden geteilt

Es sei aber doch nicht lustig, wenn ein Kind obszönen Sex mit einem Federvieh treibe, wunderte sich die Richterin. Ja, schon, tönte es kleinlaut von der Anklagebank. Aber er habe sich halt nichts gedacht und mache sich seitdem schwere Vorwürfe. Er wisse jetzt, dass harte Pornografie strafbar sei, also wenn Kinder, Tiere und Gewalt im Vordergrund stünden. Geteilt hatte er noch ein zweites Brutalo-Video. Es zeigte einen Verunglückten, sterbenden Menschen in seinen letzten Atemzügen in Nahaufnahme

«Wusste nicht, dass es strafbar ist, war doch online.»

Aufgeflogen war die Sache, weil die internationale Zusammenarbeit gegen harte Pornografie im Internet derweil recht gut funktioniert. So melden Facebook & Co illegale Inhalte regelmässig an das «Internationale Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder». Dieses arbeitet mit dem Polizei-Netzwerk «Virtual Global Taskforce» zusammen, in dem Ermittler etwa aus den USA, der Schweiz sowie von Europol und Interpol mitarbeiten. Sie stellen Verdachtsfälle den Staatsanwaltschaften der jeweiligen Länder zu, die schliesslich vor Ort ermitteln und sie zur Anklage bringen.

Koordinationsstelle wegen Streitigkeiten aufgelöst

In der Schweiz war dieser Modus zwar zuletzt mit Nebengeräuschen verbunden, die aus der föderalen Struktur des Landes rühren und die Geschmeidigkeit der Ermittlungen beeinträchtigten. Denn die 2003 gegründete interkantonale «Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität», in der die Bundeskriminalpolizei Fedpol mit den Kantonspolizeien kooperierte, wurde Ende 2020 aufgelöst, nicht zuletzt weil die Frage der Zuständigkeiten von Bund und Kantonen zu Streit geführt hatte.

Was schon online ist, bleibt auch beim Weiterleiten strafbar: Die Kantone habe Rechtsgrundlagen für Netzermittler geschaffen.

Was schon online ist, bleibt auch beim Weiterleiten strafbar: Die Kantone habe Rechtsgrundlagen für Netzermittler geschaffen.

Symbolbild: Getty

Nun haben die Kantone Rechtsgrundlagen für eigene Netzermittler geschaffen und das Fedpol seinerseits seine Kompetenzen gebündelt. Als «führender Akteur» stellt sein neues Kompetenzzentrum NC3 nun dem «Netzwerk der Kantone NEDIK» jeweils die Hinweise aus dem Ausland zur Verfügung. Das NC3 untersteht dem Justizdepartement des Bundes

Kein Tätigkeitsverbot mit Kindern

Im Fall des jungen Angeklagten hat diese Kooperation reibungslos geklappt. Das Kreisgericht hat denn auch einen Schuldspruch verhängt. Die Vorwürfe seien hinreichend bewiesen und vom Angeklagten unbestritten. Das Strafmass, eine auf zwei Jahre bedingte Geldstrafe, fiel mit 40 Tagessätzen à 40 Franken um einen Drittel geringer aus, als beantragt.

Auch auf ein Tätigkeitsverbot mit Kindern im privaten und beruflichen Umfeld verzichtete das Gericht. Ein einziger Vorfall des bisher Unbescholtenen begründe keinen derart einschneidenden Eingriff, hiess es sinngemäss.

Die angemahnte «Gedankenlosigkeit» des Beschuldigten sei zudem glaubhaft und er habe eine günstige Prognose. Schmerzen dürften ihn eher die Kosten des Verfahrens von 2750 Franken sowie eine Busse von 200 Franken für ein kleineres Drogendelikt.