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Die Staatsanwaltschaft Liechtenstein bestätigt einen entsprechenden Strafantrag.
Am Donnerstag, 18. Februar, hat Thomas Jäger sein Amt als Pfarrer von Ruggell mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Diese Information war dem Gemeindekanal von Ruggell zu entnehmen. Zu den Gründen wurde von Seiten der Gemeinde Ruggell damals keine Angaben gemacht. Nun ist klar, was der Grund für die überraschende Amtsniederlegung war: Die Staatsanwaltschaft hat am 19. Februar «Strafantrag wegen des Verdachtes des Vergehens der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach Artikel 219 Abs. 4 Z 2 StGB erhoben». Dies bestätigte Frank Haun, Stellvertreter des Leitenden Staatsanwalts, schriftlich auf eine Anfrage der Zeitung «Liechtensteiner Vaterland». «Ein Termin für die Schlussverhandlung steht noch nicht fest. Es gilt die Unschuldsvermutung», so Haun. Ermittelt wird gegen den Ruggeller Pfarrer bereits seit Ende Oktober 2019.
«Die Staatsanwaltschaft hat in dieser Sache aufgrund eines Berichtes der Landespolizei am 28. Oktober 2019 beim Fürstlichen Landgericht Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und des Vergehens der pornografischen Darstellungen Minderjähriger beantragt», erklärt Haun.
Die Vorerhebungen wegen des Verdachts des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen wurde von der Staatsanwaltschaft am 19. Februar 2020 eingestellt. Der konkrete Verdacht der Staatsanwaltschaft gegen den ehemaligen Ruggeller Pfarrer besteht darin, dass er wissentlich über das Internet auf Kinderpornografie zugegriffen habe.
Im vom Stellvertreter des Leitenden Staatsanwalts erwähnten Paragrafen des Strafgesetzbuches heisst es: «Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien wissentlich auf eine pornografische Darstellung minderjähriger Personen zugreift.» Als pornografische Darstellungen minderjähriger Personen gelten gemäss Strafgesetz «Abbildungen oder bildliche Darstellungen einer sexuellen Handlung an einer minderjährigen Person oder einer minderjährigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier».
Auch Bilder der Genitalien oder der Schamgegend von Minderjährigen zählen dazu, wenn sie lediglich «der sexuellen Erregung des Betrachters dienen».