Das St. Galler Obergericht hat einen Sicherheitsangestellten des Clubs Below zu hart bestraft.
In der Nacht vom Samstag, 26., auf Sonntag, 27. Februar 2011, fand in und vor dem Club Below in Buchs eine Schlägerei statt, bei der drei Personen verletzt wurden. Gegen 4.30 Uhr kam es in den Räumlichkeiten des Clubs zu Übergriffen auf einen Mann, der über 2 Promille intus und zudem Ecstasy genommen hatte. Als der Sicherheitsangestellte des Clubs intervenieren wollte, wurde er vom alkoholisierten und unter Drogen stehenden Mann beleidigt. Der Rausschmeisser fackelte nicht lange und zog den Störenfried nach draussen. Dort bildeten der Rausschmeisser und weitere Personen einen Halbkreis um den Mann. Dabei soll dieser mit Faustschlägen, Fusstritten sowie Kniestössen ins Gesicht und gegen den Körper traktiert worden sein.
Selbst als das Opfer, das sich aufgrund seines Zustandes nicht gegen die körperlich und zahlenmässig überlegenen Angreifer wehren konnte, regungslos am Boden lag, sollen drei Personen mehrmals gegen dessen Kopf und Körper getreten haben. Der Mann erlitt zahllose Prellungen, eine Zahn- und Nasenfraktur, eine Gehirnerschütterung sowie eine bleibende Augenverletzung. Sein Freund und eine weitere Person, die ihm zu Hilfe eilten, haben ebenfalls Schläge und Tritte abbekommen und leichte Verletzungen davongetragen.
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland verurteilte den Sicherheitsangestellten wegen Angriffs, Raufhandel und Verstössen gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Das St. Galler Kantonsgericht verschärfte die Strafe. Es sprach den Rausschmeisser zusätzlich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten.
Diese Verurteilung hat das Bundesgericht jetzt aufgehoben, weil die Strafe eindeutig zu hoch ausgefallen ist. Zwar sei das Mitwirken des Rausschmeissers an den Übergriffen nicht zu bagatellisieren. Zu berücksichtigen ist jedoch laut dem Urteil aus Lausanne, dass er als einziger weder auf das Opfer eingeschlagen noch dieses getreten hat und aus freien Stücken versucht hat, eine weitere Eskalation der Übergriffe zu vermeiden. Der Fall geht zur Festsetzung einer neuen, milderen Strafe ans das Kantonsgericht zurück.
Urs-Peter Inderbitzin
Urteil 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016