Bei einem Ja geht es weiter

Gegen den Gestaltungsplan «Chez Fritz» mit dem 64 Meter hohen Hochhaus sind Beschwerden eingegangen. Bei einem Ja am 5. Juni wird das sistierte Rekursverfahren wieder aufgenommen.

Thomas Schwizer
Drucken
«Das unschöne Areal Chez Fritz (Bild) bliebe bis auf weiteres», votiert das Pro-Komitee für ein Ja am 5. Juni. (Bild: Thomas Schwizer)

«Das unschöne Areal Chez Fritz (Bild) bliebe bis auf weiteres», votiert das Pro-Komitee für ein Ja am 5. Juni. (Bild: Thomas Schwizer)

BUCHS. Wenn der Teilzonenplan «Chez Fritz» am 5. Juni an der Urne abgelehnt wird, ist das vorliegende Hochhausprojekt «gestorben», betont der Buchser Stadtpräsident Daniel Gut. Doch auch wenn die Buchser Stimmberechtigten am 5. Juni an der Urne Ja sagen zum Teilzonenplan «Chez Fritz», ist der 64 Meter hohe Bau noch nicht bewilligt. Dann würde als erstes das Einsprache- und Rekursverfahren betreffend den Gestaltungsplan weitergeführt.

Projekt würde weiter verzögert

Gegen den Gestaltungsplan sind mehrere Einsprachen eingegangen. Dazu legitimiert waren all jene, die direkt vom geplanten Hochhaus betroffen wären, unter anderem betreffend des Schattenwurfs. Gegen den ablehnenden Entscheid des Stadtrates haben Einsprecher Rekurs beim Baudepartements des Kantons St. Gallen eingereicht. Das bestätigt Jürg Dommer, Rechtsanwalt und Präsident der CVP Buchs, auf Anfrage des W&O (siehe Zweitstoff).

Stadtpräsident Daniel Gut hat festgestellt, dass das Projekt weiter verzögert würde, wenn die hängigen Einsprachen nach einem Ja der Bevölkerung zum Teilzonenplan an den Kanton weitergezogen würden («Nachgefragt» vom 18. Mai).

«Genehmigungsfähig»?

Als erste Rekursinstanz in Sachen Gestaltungsplan ist der Rechtsdienst des kantonalen Baudepartements zuständig. Dieser hat die Rekurse der Einsprecher zu prüfen und darüber zu entscheiden. Dafür werden einerseits die Argumente der Rekurrenten beigezogen, anderseits auch die Ergebnisse der Vorprüfung des Gestaltungsplans durch die zuständigen kantonalen Stellen. Der Stadtrat machte bereits deutlich, dass alle zuständigen kantonalen Stellen den Gestaltungsplan für genehmigungsfähig erklärt hätten. Die Rekursinstanz entscheide aber unabhängig von diesen Stellen, heisst es beim Rechtsdienst auf Anfrage.

Bezüglich der von Jürg Dommer kritisierten Volks-Mitspracherechte führt der Stadtrat ins Feld: Diese seien, da der Kanton keine Hochhauszonen kenne, so weit wie möglich gewährt worden: durch Mitwirkungsrechte in Vernehmlassungen, ein Workshopverfahren und Informationsveranstaltungen. Genannt werden als Beispiele das Hochhauskonzept und der Richtplan 2011. Letztlich folgt nun noch die Volksabstimmung zum Teilzonenplan – als direkte Mitbestimmung aller Stimmberechtigten.

Im Hochhauskonzept von 2010 ist das Areal «Chez Fritz» als Standort enthalten (höchster «roter Turm» in der Mitte links). (Bild: pd)

Im Hochhauskonzept von 2010 ist das Areal «Chez Fritz» als Standort enthalten (höchster «roter Turm» in der Mitte links). (Bild: pd)