WEGWEISUNG: Vorerst kein Familiennachzug

Krimineller Familienvater darf nicht in die Schweiz einreisen: Bundesgericht weist Beschwerde der Angehörigen ab.

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Ein wegen kriminellen Handlungen weggewiesener Kosovare darf vorerst nicht in die Schweiz einreisen, obschon seine Ehefrau und das gemeinsame Kind das Schweizer Bürgerrecht haben. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Der heute 31-jährige Mann aus dem Kosovo war im Alter von sechs Jahren in die Schweiz gekommen und erhielt eine Niederlassungsbewilligung im Kanton St. Gallen. Weil er wiederholt straffällig geworden war, entzog ihm das Migrationsamt 2012 die Bewilligung und schickte ihn in den Kosovo zurück.

Zuvor stand der Mann zwischen 2001 und 2010 insgesamt neunmal vor dem Strafrichter. Die schwerste Strafe sprach das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil 2007 aus: Es verurteilte den Kosovaren wegen Raub, Drohung, versuchter Nötigung, Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch, Verstoss gegen das Waffengesetz und Verkehrsdelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zu einer Busse von 2000 Franken. Aufgrund der zahlreichen Straftaten verfügten das Bundesamt für Migration bzw. das Bundesverwaltungsgericht eine Einreisesperre bis September 2022.

Privates und öffentliches Interesse zu gewichten

Die Ehefrau des Kosovaren und der Sohn ersuchten die Behörden vor einiger Zeit, dem Ehemann und Vater sei im Rahmen des Familiennachzugs die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, es bestehe nach wie vor ein erhebliches Risiko, dass der Familienvater in frühere Verhaltensmuster zurückfallen könnte. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er auch heute noch eine schwerwiegende Gefahr für die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung bilde. Sowohl das St. Galler Sicherheits- und Justizdepartement als auch das Verwaltungsgericht schützten diese Auffassung. Die Ehefrau und der Sohn des Kosovaren, beide erhielten inzwischen das Schweizer Bürgerrecht zugesprochen, wandten sich an das Bundesgericht. Sie führten in Lausanne an, der Umstand, dass sie inzwischen das Schweizer Bürgerrecht und sich ihr Ehemann und Vater bewährt hätten, seien neue Elemente, die berücksichtigt werden müssen. Insbesondere müsse auch das Kindesinteresse in die Waagschale geworfen werden.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es macht in seinem Urteil aber klar, dass die Behörden bei einem neuen Nachzugsgesuch zu prüfen haben, ob das private Interesse der Mutter und des Kindes, ihr Familienleben hier pflegen zu können, nicht höher zu werten ist als das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Vaters. Dabei sei zu beachten, dass die Verurteilung zu 18 Monaten bedingt und die zuletzt ins Gewicht fallende Straftat – ein Autorennen, das zu einem Unfall mit einer verletzten Drittperson führte – inzwischen zehn Jahre zurückliegen. (tzi)

Urteil 2C_650/2017