Gegen einen Oberstaatsanwalt und eine Staatsanwältin aus Kreuzlingen wird eine Strafuntersuchung durchgeführt.
Wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung muss gegen zwei Mitglieder der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen eine Strafuntersuchung durchgeführt werden. Nun hat das Bundesgericht entschieden, dass nicht geprüft werden muss, ob auch eine Begünstigung stattgefunden hat. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen führte vor einiger Zeit gegen einen Mann ein Strafverfahren durch. Die Untersuchung leiteten ein Oberstaatsanwalt und eine Staatsanwältin. Im Sommer 2014 erstattete der Mann eine Strafanzeige gegen die beiden Amtspersonen. Er warf ihnen Amtsmissbrauch, Begünstigung und Falschbeurkundung vor. Der Generalstaatsanwalt des Kantons Thurgau, handelnd durch einen ausserordentlichen Staatsanwalt, verfügte im Juli 2015, dass das Strafverfahren nicht an die Hand genommen, vielmehr nicht eröffnet wird. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Thurgau gut. Es verfügte, dass in Bezug auf den Verdacht des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amt eine Strafuntersuchung gegen den Oberstaatsanwalt und die Staatsanwältin zu eröffnen ist.
Gegen diesen Entscheid rief der Mann das Bundesgericht an. Er forderte in Lausanne, dass auch eine Untersuchung wegen Begünstigung eröffnet wird. Er warf den beiden von ihm angezeigten Staatsanwälten vor, sie hätten einen Verdächtigen vor der Strafverfolgung verschont, um diesen gegen ihn als Zeuge aufmarschieren zu lassen. Werde diesbezüglich keine Untersuchung an die Hand genommen, sei dies für ihn in verschiedener Hinsicht – insbesondere auch in Bezug auf Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche – nachteilig.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Damit bleibt es dabei, dass gegen den Oberstaatsanwalt und die Staatsanwältin nur eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt durchzuführen ist. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken bezahlen und den beiden von ihm angezeigten Staatsanwälten je 1500 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren überweisen. Für die beiden involvierten Staatsanwälte gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung.
Urs-Peter Inderbitzin
Urteil 6B_457/2016