Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Was sind die beiden Rechtsinstrumente?

Sabine Schmid
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Der Vorsorgeauftrag ist ein Instrument des neuen Rechts. Damit wahrt eine Person ihre Selbstbestimmung, denn sie regelt ihre rechtliche Vertretung für den Fall, dass sie durch Krankheit oder Unfall unmündig wird. Als minimalste Variante genügt es, wenn eine Person handschriftlich schreibt, wen sie als ihre Vertretung einsetzt. Es sei aber empfehlenswert, die Aufgaben genauer zu beschreiben, wenn der Auftrag nicht umfassend gelten oder auf eine besondere Art erfüllt werden soll, sagt Glen Aggeler.

Wer den Vorsorgeauftrag nicht handschriftlich verfasst, muss diesen bei einem Notar beurkunden lassen. Der Vorsorgeauftrag kann zu Hause aufbewahrt werden, es ist möglich, dass die als Vertreter vorgesehenen Personen eine Kopie erhalten. Wer möchte, kann den Vorsorgeauftrag auch beim kantonalen Amtsnotariat hinterlegen. Ebenfalls möglich ist, dass beim Zivilstandsamt eingetragen wird, dass ein Vorsorgeauftrag besteht und wo dieser aufbewahrt ist.

Ein Vorsorgeauftrag heisst aber nicht automatisch, dass im Falle einer Urteilsunfähigkeit die Kesb nicht involviert ist. Als Kontrollorgan ist es ihre Aufgabe zu prüfen, ob die genannte Person die Vertretung übernehmen kann, und sie muss den Vorsorgeauftrag für wirksam erklären. Ein Vorsorgeauftrag kann, sofern es die Urteilsfähigkeit zulässt, geändert werden. Wichtig ist, dass der Verfasser seine Urteilsfähigkeit zum Errichtungszeitpunkt bestätigen lässt.

In einer Patientenverfügung legt eine Person fest, welche medizinischen Massnahmen getroffen werden sollen, falls sie nicht mehr urteilsfähig ist. Sie kann auch eine Person benennen, die in diesem Fall für die urteilsunfähige Person in medizinischen Belangen entscheiden soll. Eine Patientenverfügung sollte klare Anweisungen beinhalten. Es wird empfohlen, diese immer wieder zu überprüfen und wenn nötig zu ändern. Es besteht keine Pflicht, die Patientenverfügung zu hinterlegen, es ist aber ratsam, diese beim Hausarzt oder bei einem behandelten Arzt zu deponieren.