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Toggenburg
Ein Viehhändler aus dem Toggenburg musste sich am Dienstag vor dem Kreisgericht Toggenburg in Lichtensteig wegen Tierquälerei, Urkundenfälschung, Betrug und Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz verantworten.
Der Staatsanwalt fuhr ein starkes Geschütz gegen den Berufsmann auf. Die Art und Weise der «Delinquenz» sei «besonders verantwortungslos». Er habe aus «egoistischen und geldgierigen Gründen» gehandelt und seine Verantwortung als Verkäufer einer kranken und medikamentös behandelten Kuh «nicht wahrgenommen», weil er «Tierarzt und Metzger über die Absetzzeit der Medikamente getäuscht» und es zugelassen habe, dass Fleisch in den Handel gelangt sei, dass aus gesundheitlichen Gründen nie dorthin habe gelangen dürfen.
Man hätte die Kuh wohl töten, aber nicht schlachten dürfen, so der Ankläger; dann hätte man aber den Kadaver entsorgen müssen, was dem Landwirt nur einen Verlust beschert hätte. Die Anklage verlangte für den Mann eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 100 Franken, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem eine Busse von 3000 Franken oder 30 Tage Haft, die Zahlung einer Ersatzforderung von 645 Franken (dies war der Erlös für die geschlachtete Kuh) an den Staat sowie die Bezahlung der Verfahrenskosten.
Der Mann kaufte im Februar 2019 eine magere, abgemolkene Kuh, um sie auszumästen, und gab sie einem Berufskollegen in den Stall. Als beim Tier gesundheitliche Probleme auftraten, beauftragte der Landwirt seinen Kollegen, einen Tierarzt beizuziehen, was am 1. März geschah. Der Kollege informierte dabei den Tierarzt, dass der Besitzer die Kuh zuvor mit einem Mittel entwurmt und mit einem antibiotischen Präparat trockengestellt habe. Der Tierarzt diagnostizierte laut Anklageschrift bei der Kuh einen beginnenden Darmverschluss und informierte den Landwirt telefonisch, dass aufgrund der eingesetzten Arzneien aktuell eine Schlachtung unmöglich sei.
Auch behandelte der Tierarzt die Kuh auf Wunsch des Landwirtes mit diversen Mitteln, weshalb er im Behandlungsjournal eintrug, dass die Kuh erst am 1. April 2019 geschlachtet werden dürfte, weil erst dann der Fleischverzehr unbedenklich sei. Als der Kollege am nächsten Tag den Tierarzt anrief, dass es der Kuh nun besserginge und keine weitere Behandlung mehr nötig sei, wurde der Tierarzt stutzig. Er fuhr beim Hof vorbei und – fand die Kuh nicht mehr vor.
Diese war zwischenzeitlich zum Schlachthof gebracht worden. Da die Kuh nicht im Stall getötet, sondern transportiert worden sei, sei der Straftatbestand der Tierquälerei gegeben. Beim Schlachthof wurde die Kuh mit der schriftlichen Gesundheitsmeldung, die vom Kollegen ausgefüllt und unterschrieben worden war (Darmverschluss ja, aber keine Absetzfrist mehr einzuhalten), zur Schlachtung freigegeben. Die Anklage warf dem Mann vor, wider besseres Wissen gehandelt zu haben. «Jeder Viehhändler weiss, was die Freigabe ‹ab 1. April› bedeutet; alles andere sind Schutzbehauptungen.»
Denn auch wenn der Kollege das Papier unterschrieben habe, so sei er als Besitzer der Kuh verantwortlich dafür, zu wissen, welche Mittel der Veterinär dem Tier gegeben habe. Somit sei die Urkundenfälschung gegeben. Betrug sei das Ganze gewesen, weil der Landwirt gewusst habe, dass er die Kuh zu diesem Zeitpunkt nicht habe schlachten lassen dürfen. Und das Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz sei dadurch gegeben, dass er Lebensmittel in den Verkehr gebracht habe, die bei einer normalen Verwendung die Gesundheit von Mitmenschen gefährdeten.
Der Verteidiger widersprach vehement der Anklage. Sein Mandant habe die Kuh im guten Glauben zur Schlachtung gebracht, dass alle Medikamente abgesetzt seien – schliesslich habe der Kollege die Dokumente entsprechend angekreuzt und unterschrieben. Sowieso schiesse man in dieser Sache mit «Kanonen auf Spatzen» und riskiere bei einer Verteilung die berufliche Zukunft seines Mandanten.
Der Landwirt bestritt sowohl, dass er das Tier vor der Schlachtung mit einem Entwurmungsmittel behandelt habe, als auch, dass er vom Tierarzt darüber informiert worden sei, dass die Kuh nicht geschlachtet werden dürfte. Das Urteil wird schriftlich eröffnet.