Ein Hundehalter aus dem Toggenburg erhält eine bedingte Geldstrafe, weil er den Hund nicht am Streunen gehindert hat. Der Hund hat dabei ein wenige Tage altes Rehkitz getötet. Von weiteren Vorwürfen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Husky und der Border-Collie büxen am Abend aus. Sie spüren ein wenige Tage altes Rehkitz in einer Wiese auf. Der Husky reisst das Tierkind. Die Schmerzensschreie locken die Rehgeiss an, doch sie kann ihr Junges nicht beschützen, sondern muss vor den Hunden flüchten. Vielleicht versucht sie, diese vom Kitz abzulenken. Sie entkommt. Das Ganze ereignet sich am 15. Mai 2017 im Obertoggenburg. Im Februar 2017 hat der Husky auf einem nahe gelegenen Hof einen Bläss gebissen. Der Husky streunt Ende Mai erneut. Er trägt einen Rehkopf nach Hause.
Am Donnerstag geht es im Kreisgericht Toggenburg in Lichtensteig um mehrfache fahrlässige Tierquälerei, Misshandlung, qualvolle Tötung und mehrfache fahrlässige Übertretung des Jagdgesetzes. Man müsse Hunde so halten, dass sie nicht streunen können, argumentiert der Staatsanwalt. Die Angeklagten sind ein Schweizer – ihm gehört der Husky – und eine Schweizerin, Besitzerin des Border-Collie.
Der Staatsanwalt will dem Mann 100 mal 40 Franken Geldstrafe und 1200 Franken Busse aufbrummen. Die Geldstrafe soll unbedingt sein, da der Mann im April 2017 eine bedingte Geldstrafe mit zwei Jahren Probezeit kassiert hat. Die Frau soll 300 Franken Busse bezahlen. Ihr wird nur die mehrfache fahrlässige Übertretung des Jagdgesetzes vorgeworfen. In der Befragung verweigern die Angeklagten die Antwort auf alle Fragen.
Das Schlusswort der Frau beschränkt sich auf zwei Sätze. Sie beantragt einen Freispruch. Der Mann verzichtet auf das Schlusswort. Zwei Zeugen, eine Frau und ihr Sohn, sind aufgeboten. Beide sind Nachbarn der Angeklagten und stehen an jenem Abend Mitte Mai vor dem Haus. Sie sagen, dass sie das Schreien des Kitzes gehört und dass sie nur den Husky beim Rehkitz gesehen haben. Die Zeugin sagt, dass der Husky aufs Kitz gesprungen sei und dass beide Hunde die Rehgeiss verfolgt haben. Der Zeuge sagt, dass er das Kitz gesucht und dann auf den Wildhüter gewartet habe. Die Angeklagten wirken während der Aussagen des Zeugen angespannt und besorgt.
Der Husky sei mehrfach am Streunen gewesen, was der Angeklagte seit 2016 gewusst habe. Hunde müssten so gehalten werden, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden und keine Gegenstände beschädigen können, argumentiert der Staatsanwalt. Der Angeklagte habe den Husky frei herumlaufen lassen, obwohl der Hund nicht auf Rufe seines Meisters reagiert habe. Der Wildhüter habe den Angeklagten im Februar 2017 auf die Pflichten der Hundehalter hingewiesen. Der Angeklagte hätte leicht verhindern können, dass der Husky entweiche, sagt der Staatsanwalt. Die Vorfälle in der Anklageschrift nennt er die Spitze des Eisberges. Die Nachbarn hätten Angst gehabt, dass der Husky Schulkinder beissen könnte.
Der Verteidiger des Mannes anerkennt nur die fahrlässige Übertretung des Jagdgesetzes wegen des Vorfalls Ende Mai. Dafür soll es eine Busse von 200 Franken geben. In den übrigen Anklagepunkten beantragt der Verteidiger Freisprüche. Der Angeklagte pflege einen alternativen Lebensstil und sei darum am Wohnort ein Aussenseiter, sagt der Anwalt. Das müsse man bei der Bewertung der Zeugenaussagen berücksichtigen. Was die Zeugen gegenüber dem Wildhüter ausgesagt haben, sei nur zu Gunsten des Angeklagten verwertbar, da Protokollierungsvorschriften missachtet worden seien.
Die vor Gericht gemachten Aussagen seien widersprüchlich. Welcher Hund das Kitz getötet habe, sei unklar, da die DNA-Proben ohne Auswertung vernichtet worden seien. Jeder Hund, der auf der Wiese streune, könne das Kitz getötet haben, sagt der Anwalt. Der Gemeinderat habe in «Wild-West-Manier» verfügt, den Husky einzuschläfern und dem Angeklagten lebenslang die Hundehaltung zu verbieten. Das Protokoll der Behörde habe keinen Beweiswert. Ein Rekurs gegen die Verfügung sei hängig, sagt der Anwalt.
Nach längerer Beratung verurteilt der Richter die Frau wegen einer einfachen Übertretung des Jagdgesetzes zu 200 Franken Busse. Dass der Border Collie die Rehgeiss verfolgt hat, sieht der Richter als erwiesen an.
Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Misshandlung und des Wildernlassens freigesprochen. Es sei nicht bewiesen, dass die Wunde den Bläss so stark beeinträchtigt habe, dass Tierquälerei und Misshandlung erfüllt seien, sagt der Richter. Auch von Wildernlassen kann man laut der Kurzbegründung des Urteils nicht sprechen. Der Grund: Die Anklage sagt, dass der Husky mit dem Kopf eines toten Rehs im Maul herumgelaufen ist. Wildern wäre erst gegeben, wenn ein lebendiges Tier betroffen wäre.
Klar sei aber, dass der Husky das Kitz getötet und die Rehgeiss verfolgt habe. Die Zeugenaussagen seien im Kern konsequent, sagt der Richter. Er spricht eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 50 Franken aus. Die Probezeit dauert zwei Jahre. Dazu kommen 300 Franken Busse. Die Busse ist unbedingt. Die bedingte Geldstrafe von 2017 wird nicht widerrufen. Der Richter verlängert aber die Probezeit um ein Jahr. Zudem erhält der Angeklagte eine Entschädigung für die Anwaltskosten. Die Zeugen sagten, dass sich die Hundehaltung seit dem Mai 2017 verbessert habe, begründet der Richter das Urteil. Er stellt dem Angeklagten keine schlechte Prognose.