Mit dem Jahresbeginn wird die die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit geändert. Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erhalten neu einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Dies soll die Arbeitgeber entlasten.
(pd/lim) Die Integration von Ausländerinnen und Ausländern soll verstärkt werden. Dies soll unter anderem über einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene geschehen, heisst es in einer Medienmitteilung der St.Galler Staatskanzlei. Für diese Gruppe von Arbeitnehmenden mussten Arbeitgeber bis anhin eine gebührenpflichtige Arbeitsbewilligung beantragen, die vor dem Stellenantritt vorliegen musste.
Seit dem 1. Januar 2019 gilt ein verschlanktes Verfahren mit einem unbürokratischen Ablauf. Die bisher mit Kosten für den Arbeitgeber verbundene Bewilligungspflicht vor dem Stellenantritt von anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) und vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F) wird durch eine gebührenfreie Meldepflicht ersetzt.
Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene können nach der Meldung neu in der ganzen Schweiz eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen beziehungsweise ausüben. Die Meldung erfolgt durch den Arbeitgeber im Voraus mittels eines Meldeformulars per E-Mail ans Migrationsamt.
Der Arbeitgeber muss unter anderem bestätigen, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Dies wird anschliessend vom Amt für Wirtschaft und Arbeit kontrolliert. In jedem Fall ist auch die Beendigung der Erwerbstätigkeit zu melden. Die Beschäftigung von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen in zum Beispiel Beschäftigungsprogrammen, gemeinnützigen Einsätzen oder Arbeitsintegrationsprogrammen bleibt weiterhin möglich. Stellenantritte von Asylsuchenden im laufenden Verfahren (Ausweis N) bleiben jedoch - wie bisher - kosten- und bewilligungspflichtig.