Ein Mann aus der Ostschweiz muss hinter Gitter, weil er seine Frau vergewaltigt und ihr mit dem Tod gedroht hat. Das Bundesgericht hat seine Ausflüchte nicht akzeptiert.
Vor etwas mehr als einem Jahr verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen einen Mann wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfacher Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 1000 Franken. Ausserdem wurde der Verurteilte dazu verpflichtet, seiner Gattin eine Genugtuung von 8000 Franken zu bezahlen.
Der Mann hatte im Sommer 2009 zu seiner Ehefrau gesagt, er werde sie und alle Personen erschiessen, die versuchten, ihn aus dem gemeinsamen Haushalt zu bringen. Anfang Oktober 2009 drohte er seiner Frau, er werde ihrem Liebhaber «die Eier abschneiden». Anschliessend behändigte er ein Samurai-Schwert und verliess das gemeinsame Haus.
Die verängstigte Ehefrau kontaktierte die Polizei. Einen Monat später suchte der Mann seine von ihm getrennt schlafende Ehefrau, die soeben von einem Wochenende mit ihrem Freund nach Hause zurückgekehrt war, in ihrem Zimmer auf und vergewaltigte sie. Drei Monate später zwang der Mann seine Gattin erneut gegen deren Willen zu sexuellen Handlungen und drohte ihr, sie und ihren Freund umzubringen, falls er angezeigt werde.
Der Ehemann erhob gegen die Verurteilung durch das Kantonsgericht Beschwerde ans Bundesgericht und forderte dort einen Freispruch in allen Anklagepunkten. Das St. Galler Kantonsgericht habe willkürlich geurteilt, sein rechtliches Gehör verletzt und die Aussagen seiner Frau ganz unkritisch übernommen und dadurch den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, argumentierte der Mann in Lausanne. Das Bundesgericht hat all diese Einwendungen verworfen. Auch der Vorwurf, das Kantonsgericht habe eine zu harte Strafe gegen ihn ausgesprochen, liess das Bundesgericht nicht geltend. Der Mann hatte vorgebracht, er sei vorher noch nie in gewalttätiger Weise in Erscheinung getreten, was strafmindernd zu berücksichtigen sei. Damit steht nun fest, dass er einen Teil der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe absitzen muss.
Urteil 6B_501/2014 vom 11.2.2014