Weil es immer wieder zu «unliebsamen Diskussionen» kam: Gossauer Schulrat verfeinert Kriterien für Urlaubsgesuche

An seiner Sitzung hat sich der Gossauer Schulrat mit den Urlaubsgesuchen von Schülerinnen und Schülern auseinandergesetzt. Er hat nun unter anderem für die Erteilung von ausserordentlichen Urlauben einen Kriterienkatalog erstellt.

Perrine Woodtli
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Jeder Schüler erhält pro Schuljahr zwei Joker-Halbtage, die von den Eltern ohne Einschränkung eingesetzt werden können. Auf andere Urlaubsgesuche haben sie hingegen nicht grundsätzlich einen Anspruch.

Jeder Schüler erhält pro Schuljahr zwei Joker-Halbtage, die von den Eltern ohne Einschränkung eingesetzt werden können. Auf andere Urlaubsgesuche haben sie hingegen nicht grundsätzlich einen Anspruch.

Benjamin Manser

Der Gossauer Schulrat hat sich kürzlich mit dem Thema Urlaubsgesuche beschäftigt, wie es in einer Mitteilung der Schule heisst. Der Grund: Die seit 2013 geltende Weisung zum Umgang mit ausserordentlichen Urlaubsgesuchen für Schülerinnen und Schüler habe in letzter Zeit immer wieder «zu unliebsamen Diskussionen» zwischen Lehrpersonen, Schulleitungen und Eltern geführt.

So hätten verschiedene Eltern mit Hinweis auf vorhergehende Fälle die Bewilligung ihres Gesuchs gefordert, schreibt die Schule. Der Schulrat habe an seiner letzten Sitzung daher die Fragen diskutiert und die Weisung zur Behandlung von Urlaubsgesuchen präzisiert.

Kein Anspruch auf eine Bewilligung

In den Weisungen hält der Schulrat als Grundsatz fest, dass kein Anspruch auf Bewilligung besteht und dass für Ferien sowie Ferienverlängerungen kein Urlaub gewährt wird. Vorbehalten bleibt die individuelle Beurteilung durch die Lehrperson, die Urlaube bis zu einem Tag bewilligen kann, und durch die Schulleitung, die begründete Abwesenheiten bis zu vier Schulwochen erlauben kann. Für Abwesenheiten von mehr als vier Wochen ist der Schulrat zuständig.

Von dieser Weisung nicht betroffen sind gemäss Mitteilung die zwei so genannten Joker-Halbtage pro Schuljahr, die von den Eltern ohne Einschränkung eingesetzt werden können.

Verstoss kostet bis zu 1000 Franken

Als Ergänzung der Weisung habe der Schulrat in Form von Fragestellungen zehn Kriterien formuliert, die von den Lehrpersonen und von den Schulleitungen bei der Beurteilung von Urlaubsgesuchen beigezogen werden können, heisst es weiter. Bewilligte Abwesenheiten werden in den Dossiers der Schülerinnen oder Schüler vermerkt.

Das Volksschulgesetz sieht bei Zuwiderhandlung Ordnungsbussen bis 1000 Franken vor. Davon mache der Schulrat «nur sehr selten Gebrauch».