Kreisgericht St.Gallen
Zwei Männer rauben Passanten in St.Gallen aus: Vor Gericht drohte für einen die Landesverweisung

Die beiden mehrfach vorbestraften Kollegen haben im Juni 2018 einen Passanten beim Marktplatz genötigt, ihnen Geld auszuhändigen. Dafür mussten sie sich vor Gericht verantworten.

Claudia Schmid
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Auf dem Weg zum St.Galler Marktplatz bedrohten die beiden Männer ihr Opfer.

Auf dem Weg zum St.Galler Marktplatz bedrohten die beiden Männer ihr Opfer.

Bild: Hanspeter Schiess (10. Oktober 2019)

Die beiden Kumpels waren mit weiteren Kollegen in der Stadt St.Gallen im Ausgang unterwegs und konsumierten Alkohol und Kokain. Nach vier Uhr morgens trafen sie auf dem Weg zum Marktplatz auf einen Passanten. Sie kamen auf die verhängnisvolle Idee, ihn auszurauben. Sie drohten ihm, ihn zusammenzuschlagen, falls er ihnen kein Geld gebe.

80 Franken waren nicht genug: Opfer musste vom Bankomaten Geld abheben

Das Opfer händigte den beiden Tätern sein Portemonnaie mit 80 Franken aus. Dieser Betrag reichte ihnen nicht und sie forderten den Mann auf, mit seiner Bankkarte 200 Franken abzuheben. Erneut drohten sie ihm mit Schlägen, wenn er den Anweisungen nicht Folge leiste.

Der jüngere der beiden Beschuldigten, ein in der Schweiz geborener 25-jähriger Staatsbürger von Montenegro, war wegen weiterer Straftaten angeklagt. So wurde ihm Tätlichkeiten vorgeworfen, weil er einen Mann schlug und eine Frau so heftig stiess, dass sie stürzte. Zwei weitere Männer traktierte er mit Faustschlägen. Eine Rissquetschwunde an der Lippe und eine Verstauchung des Kiefergelenks waren die Folge. Auch die Vermittlung von Marihuana stand auf der Anklageliste.

Dem zweiten Beschuldigten, einem 29-jährigen Schweizer, wurde zusätzlich vorgeworfen, er habe mehrfach trotz entzogenem Führerausweis einen Personenwagen gefahren. Einmal soll er den Wagen seiner Frau überlassen haben, obwohl er nicht eingelöst war.

Täter schieben sich die Schuld gegenseitig zu

Die beiden Männer waren in der Befragung am Kreisgericht St.Gallen grundsätzlich geständig. Teilweise schoben sie sich jedoch gegenseitig die Hauptschuld zu. Der Staatsanwalt verlangte für den jüngeren Beschuldigten eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten, eine Geldstrafe und eine Busse. In der beantragten Freiheitsstrafe enthalten war eine Reststrafe aus einer früheren Verurteilung. Ausserdem forderte der Staatsanwalt eine Landesverweisung von sieben Jahren. Der 25-Jährige sei bereits fünfmal vorbestraft, betonte er.

Für den älteren Beschuldigten sah er eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, eine Geldstrafe und eine Busse als gerechtfertigt. Auch er hat bereits vier Vorstrafen.

Verteidigung führt beträchtlichen Alkoholkonsum ins Feld

Die Verteidigung plädierte für mildere Strafen. Der Rechtsvertreter des jüngeren Beschuldigten verlangte mehrere Freisprüche. Da keine qualifizierte Nötigung vorliege auch vom Anklagepunkt des Raubes. Beim Strafmass müsse der beträchtliche Alkoholkonsum berücksichtigt werden, der bei den Straftaten im Spiel gewesen sei.

Er beantragte eine bedingte Geldstrafe und eine Busse. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Zu Gunsten seines Mandanten müsse gesagt werden, dass er seit Mitte 2018 nicht mehr straffällig geworden sei. Er sei einsichtig und habe eine Kehrtwende vollzogen.

Wegen Härtefall keine Landesverweisung

Das Kreisgericht St.Gallen verurteilte den jüngeren Beschuldigten wegen Raubes, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von 300 Franken. Im Strafmass enthalten ist auch der Widerruf einer früheren Strafe.

Wegen Härtefalls sah das Gericht von einer Landesverweisung ab. Dem Beschuldigten werde nochmals eine Chance gegeben, erklärte dazu der vorsitzende Richter. Der Härtefall sei gegeben, weil der 25-Jährige in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei, sein ganzes Umfeld in der Schweiz lebe und er nur sehr lose Verbindungen zum Heimatland habe.

Den älteren Beschuldigten verurteilte das Gericht wegen Raubes und anderer Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von 300 Franken.