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Ein 35-jähriger Slowene hat sich vergeblich gegen den Vorwurf gewehrt, er habe seine Ehefrau misshandelt. Er muss für fünf Jahre das Land verlassen.
Dem Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe seine Ex-Frau während des gemeinsamen Zusammenlebens regelmässig tätlich angegangen und sie dabei teilweise verletzt.
Aufgelistet wurden in der Anklageschrift Schläge, Stösse, Tritte, Anspucken, mit Wasser übergiessen, Ziehen und Fallenlassen aus dem Bett sowie Bewerfen mit einer PET-Flasche und einem Schlüsselbund.
Nach einem dieser Vorfälle soll er sie daran gehindert haben, die Polizei aufzubieten. Ein weiterer Vorwurf lautete, dass er sie zweimal für die Dauer von bis zu einer Stunde davon abhielt, die Wohnung zu verlassen.
Der Einzelrichter des Kreisgerichts St.Gallen sprach den Beschuldigten im August 2020 wegen mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung und Tätlichkeiten schuldig. Er verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse. Zusätzlich wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen.
Dagegen rekurrierte der Mann. Im Berufungsverfahren verlangte er einen umfassenden Freispruch von sämtlichen an ihn gerichteten Vorwürfen und die Aufhebung der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten beide die Abweisung der Berufung.
In der Befragung des vorsitzenden Richters erzählte der Beschuldigte, dass er nach der Heirat in Slowenien gelebt habe. Seine Frau habe aber immer wieder gedrängt, sie wolle zu ihrer Mutter und dem Stiefvater in die Schweiz übersiedeln. Obwohl er sich lange dagegen gesperrt habe, sei er schliesslich einverstanden gewesen.
Laut seinen Schilderungen lebte das Ehepaar zunächst im Haushalt der Schwiegereltern und wechselte erst später in eine eigene Wohnung. Auch fand der Beschuldigte über den Stiefvater seiner Frau einen Job. Dieser habe ihn von Anfang an nicht akzeptiert und oft erniedrigt. Heute sei er der Ansicht, dass es seiner Ex-Frau einzig darum gegangen sei, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Danach habe sie ihn loswerden wollen und deshalb Lügengeschichten erzählt. Alle Vorwürfe entbehrten jeglicher Wahrheit.
Der vorsitzende Richter hielt ihm vor, die Privatklägerin habe die Vorfälle sehr detailliert geschildert, während er nur immer zur Antwort gebe, es stimme nicht. Zu etwas, was nicht vorgefallen sei, könne er nicht mehr sagen, antwortete der Beschuldigte.
Der Verteidiger beantragte, es sei die zweite Ehefrau durch das Kantonsgericht zu befragen. Die Vorinstanz habe in der Begründung des Urteils das Bild eines frauenfeindlichen Haustyrannen gezeichnet. Die heutige Ehefrau könne mit ihrer Aussage dieses unwahre Bild korrigieren. Das Kantonsgericht ging auf das Begehren nicht ein.
In seinem Plädoyer betonte der Verteidiger, dass sein Mandant nur auf Drängen seiner Frau in die Schweiz gekommen sei. In der Zwischenzeit aber habe er sich hier integriert, arbeite regelmässig und lebe in einer neuen Ehe. Von einer Landesverweisung sei deshalb auf jeden Fall abzusehen. Seltsam mute es an, dass die Ex-Frau erst acht Monate nach dem letzten, von ihr geltend gemachten Vorfall und kurz vor dem Scheidungsverfahren eine Strafanzeige eingereicht habe.
Auch sei sehr unwahrscheinlich, dass während der Zeit, in der das Paar in der Wohnung der Schwiegereltern gelebt habe, niemand etwas von den Misshandlungen mitbekommen habe. Das Kantonsgericht gab seinen Entscheid schriftlich bekannt. Es folgte der Argumentation des Verteidigers nicht, wies die Berufung ab und bestätigte damit das Urteil des Kreisgerichts St.Gallen. Der Beschuldigte muss die Kosten des Berufungsverfahrens von rund 10'000 Franken bezahlen.