Er fuhr einen Polizisten in Thal an: 30-jähriger Kroate muss für zehn Monate ins Gefängnis – er darf aber in der Schweiz bleiben

Dem Mann, der in Thal einen Polizisten angefahren und unter anderem gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hatte, bleibt der Landesverweis erspart. Dies unter anderem, weil einige Beweismittel vor Gericht nicht zulässig waren.

Jolanda Riedener
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Während einer Polizeikontrolle verletzte der Beschuldigte einen Polizisten bei der Autobahnausfahrt Buriet und flüchtete danach mit dem Auto via Arena-Kreisel. (Bild: Natascha Arsic)

Während einer Polizeikontrolle verletzte der Beschuldigte einen Polizisten bei der Autobahnausfahrt Buriet und flüchtete danach mit dem Auto via Arena-Kreisel. (Bild: Natascha Arsic)

Der 30-Jährige, der sich am 11. November vor dem Rorschacher Kreisgericht verantworten musste, geht für zehn Monate ins Gefängnis. Vom Landesverweis des Kroaten sehen die Richter ab. Weiter muss er eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 50 Franken und eine Busse von 850 Franken zahlen.

Der Beschuldigte ist am 15. Februar 2017 von einer Polizeikontrolle bei der Autobahnausfahrt in Buriet geflüchtet. Dabei verletzte er einen Polizisten, befuhr den Verkehrskreisel beim Arena-Areal von der falschen Richtung und ohne Fahrausweis. Ausserdem wurde bei ihm ein halbes Kilo Marihuana sichergestellt.

Teilweise nicht verwertbare Beweise

Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Er habe gewerbs- und bandenmässig mit Drogen gehandelt. Das Gericht hingegen erkennt keine Bandenmässigkeit.

Gewerbsmässiger Handel hingegen sei insbesondere dann erfüllt, wenn ein Umsatz von mindestens 100'000 Franken generiert werde. Der Beschuldigte gestand, total rund zehn Kilo Marihuana geliefert zu haben. Weitere Lieferungen leitet die Staatsanwaltschaft von Protokollen aus Telefonüberwachungen zweier involvierten Personen ab, heisst es in der Urteilsbegründung. Die Überwachung dieser Telefone wurde jedoch nur bis am 1. Februar 2017 genehmigt. Sämtliches später aufgezeichnete Material ist deshalb vor Gericht nicht verwertbar. Folglich werde der Beschuldigte von schweren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen, heisst es im Urteil weiter.

Daher greife auch die obligatorische Landesverweisung nicht mehr – unabhängig von der Frage des Härtefalls. Der 30-jährige Kroate machte an der Verhandlung klar, er habe keinen Bezug zum Land seiner Eltern. Er ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Seit kurzem ist er ausserdem verheiratet und Vater einer Tochter.

Bereits viele Vorstrafen – es gibt keine Probezeit

Erwiesen und unbestritten sei hingegen, dass sich der 30-Jährige unter anderem der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht habe. Dafür muss er die Gefängnisstrafe von zehn Monaten – unter Anrechnung der Untersuchungshaft von einem Tag – verbüssen.

Da der Beschuldigte bereits zahlreiche Vorstrafen erhalten hatte, haben die Kreisrichter die Dauer der Freiheitsstrafe erhöht. Diese kann nicht unter Probezeit aufgeschoben werden, da ihm keine günstige Legalprognose gesellt werden könne. Konkret heisst das: Es besteht eine Rückfallgefahr und er könnte erneut gegen Regeln und Gesetze verstossen. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten gefordert, die Verteidigung eine bedingte Freiheitsstrafe.

Geldstrafe und Busse fallen geringer aus

Eine Geldstrafe (150 Tagessätze à 30 Franken) erhält der Beschuldigte unter anderem für die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens ohne Berechtigung sowie des Missbrauchs von Ausweisen, als er bei der Polizeikontrolle den Führerausweis seines Beifahrers vorzeigte. Die Verteidigung hatte dafür 150, die Staatsanwaltschaft 175 Tagessätze gefordert.

Hinzu kommt eine Busse von 850 Franken für die mehrfachen (einfachen) Verkehrsregelverletzungen und mehrfache Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes. Die Anklage forderte 2700, die Verteidigung 1500 Franken Busse.

Weiter muss der Beschuldigte die Hälfte der Verfahrenskosten von gesamt 16388.60 Franken bezahlen, sowie 419.80 Franken an die Versicherungsleistungen des verletzten Polizeibeamten. Gegen das Urteil kann Berufung angemeldet werden.