Der Stiefvater hat keine Unterschriften gefälscht

Eine Frau hatte ihren Stiefvater beschuldigt, Mobiltelefonverträge in ihrem Namen unterschrieben zu haben. Das Kreisgericht St.Gallen sprach ihn frei.

Claudia Schmid
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Eine Frau warf ihrem Stiefvater vor, auf ihren Namen Handyabos abgeschlossen zu haben.

Eine Frau warf ihrem Stiefvater vor, auf ihren Namen Handyabos abgeschlossen zu haben.

Der Beschuldigte hatte im Juli dieses Jahres von der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erhalten. Die Stieftochter hatte ihn angezeigt. Sie machte geltend, ihr Stiefvater habe bei einem Mobilfunkanbieter ihre Unterschrift gefälscht. Es ging um Verträge, bei denen Handy-Abos für 24 Monate abgeschlossen wurden und es im Gegenzug zwei iPhones gab.

Bereits 2015 war der Beschuldigte wegen praktisch derselben Anschuldigung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. Während er damals keine Einsprache gegen den Strafbefehl einlegte, wehrte er sich diesmal dagegen. Er habe weder im aktuellen noch im letzten Fall die Unterschrift seiner Stieftochter gefälscht, beteuerte er vor dem Kreisgericht St.Gallen.

Angeschuldigter hatte eine schwere Herzkrankheit

Warum er sich denn nicht bereits gegen den ersten Strafbefehl gewehrt habe, bevor er in Rechtskraft erhoben worden sei, wollte die Einzelrichterin an der Gerichtsverhandlung wissen. Seine schwere, akute Herzkrankheit habe es ihm damals nicht ermöglicht, sich sofort darum zu kümmern, und so sei die Einsprachefrist abgelaufen, antwortete der Mann. Aus der Befragung des Beschuldigten wurde ersichtlich, dass es zwischen Stieftochter und Stiefvater schon lange einen schwelenden Konflikt gegeben haben musste. Einst hatten sie zusammen einen kleinen Gastrobetrieb geführt, später zog sich der Stiefvater aus dem Geschäft zurück. Als er im Spital gelegen sei, habe die Stieftochter gewollt, dass er ihr Zugang zu seinem Konto gewähre. Weil er dies verweigert habe, sei sie böse geworden. Er glaube, sie und seine von ihm geschiedene Frau hätten mit den Anzeigen Druck auf ihn ausüben wollen.

Zivilforderungen wurden abgewiesen

Der Verteidiger beantragte einen Freispruch von Schuld und Strafe. Die Stieftochter habe bei der Anzeige geltend gemacht, beim Unterzeichnen der Mobilfunkverträge sei ein iranischer Ausweis vorgelegt worden; sie aber sei in der Zwischenzeit eingebürgert. Die Einbürgerung liege jedoch noch nicht lange zurück und es könne durchaus sein, dass die Frau die Verträge selber unterschrieben und damals noch einen alten Ausweis verwendet habe.

Das Kreisgericht St.Gallen fällte einen vollumfänglichen Freispruch und wies eine allfällige Zivilforderung ab. Die Privatklägerin habe zwei praktisch identische Anzeigen erstattet und je einen unterschiedlichen Grund angegeben, warum sie überhaupt auf die vermeintliche Unterschriftenfälschung gestossen sei, begründete die Einzelrichterin, weshalb sie von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt ist. Dies mache ihre Aussagen unglaubwürdig. Im Gegenzug habe der Beschuldigte stets das Gleiche ausgesagt.

Die Untersuchungen hätten zudem ergeben, dass die Stieftochter keine konstante Unterschrift habe. Es bleibe somit völlig offen, ob die Unterschrift unter den Mobilfunkverträgen tatsächlich gefälscht sei oder nicht doch von der Privatklägerin stammte. Falls es sich tatsächlich um eine Unterschriftenfälschung handle, sei wiederum keineswegs bewiesen, dass sie vom Beschuldigten begangen worden sei.