Bei der ersten der vier für die Weko heiklen Klauseln handelt es sich um Modalitäten beim Nutzungsrecht von bis zu zwei der vier Glasfasern durch die Swisscom. Dies sagte Stadtrat Fredy Brunner auf Anfrage.
Bei der ersten der vier für die Weko heiklen Klauseln handelt es sich um Modalitäten beim Nutzungsrecht von bis zu zwei der vier Glasfasern durch die Swisscom. Dies sagte Stadtrat Fredy Brunner auf Anfrage. Im Vertrag steht, dass die Swisscom die von ihr gemieteten Fasern nicht weiter vermieten darf und nur ihr eigenes Angebot an Telefonie, Internet und Fernsehen aufschalten darf. Das ist nach Auskunft von Rafael Corazza eine «klassische Beschränkung des Angebots».
Die Swisscom werde so in diesem Bereich vom Wettbewerb ausgeschlossen, so der Weko-Direktor.
Beim zweiten Punkt geht es um eine Klausel, welche der Swisscom ermöglicht, aus dem Mietvertrag auszusteigen. Dies könnte dann interessant sein, wenn die Stadt die Miete ihrer Fasern zu einem sehr günstigen Preis anbietet.
Dass die Swisscom dann dort einsteigen könnte, «kann eine Disziplinierung der Preispolitik der Stadt bedeuten», sagt Rafael Corazza. Da die Swisscom umsteigen dürfe, könne die Stadt Mietpreise nicht so weit senken, wie sie möglicherweise möchte. Was wiederum finanzielle Nachteile für den Konsumenten zur Folge habe. Diese beiden Punkte erachtet Corazza als «wettbewerbsrechtlich brisant».
Um das Vorkaufsrecht geht es beim dritten beanstandeten Punkt. Sollte die Stadt aus irgendwelchen Gründen – beispielsweise zu geringe Rentabilität – das Glasfasernetz verkaufen wollen, besitzt die Swisscom ein vertraglich festgelegtes Vorkaufsrecht. Damit aber würden die Chancen auf einen Markteintritt eines anderen Players kleiner, sagt Rafael Corazza.
Schliesslich geht es um die Zahlungen der Swisscom an die Stadt. Diese sind abhängig vom Marktanteil, der Anzahl Nutzer. Im Vertrag ist festgelegt, dass dies jährlich überprüft werde. Hier sind laut Corazza weitere Klärungen notwendig, um die Brisanz einzuschätzen. Eine zeitliche Einschränkung der Vorabklärung gibt es rechtlich nicht. (kl)