Der Leiter einer Sicherheitsfirma hat ein Zertifikat mit falschen Angaben unterschrieben. Er habe sich auf seine Mitarbeitenden verlassen und die Angaben darauf nicht überprüft, sagte er vor Gericht. Er erhielt einen Freispruch.
ST. GALLEN. Der 49-jährige Schweizer hat von der Staatsanwaltschaft im August 2012 einen Strafbefehl wegen Fälschung von Ausweisen erhalten. Sie warf ihm vor, er habe einem Mitarbeiter mit einem Zertifikat die erfolgreiche Absolvierung eines Ausbildungskurses bestätigt, um ihn anstellen zu können. Dies, obwohl der Mann den Kurs noch gar nicht abgeschlossen hatte. Aufgrund des Zertifikates erstellte ihm die Kantonspolizei eine Bewilligung zur gewerbsmässigen Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben. Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl Einsprache, weshalb der Fall an das Kreisgericht St. Gallen übergeben wurde.
Im Kanton St. Gallen brauchen Sicherheitsangestellte zur gewerbsmässigen Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben eine Bewilligung der Kantonspolizei. Diese erhalten sie nur, wenn sie den vorgeschriebenen Grundkurs für Sicherheitsangestellte absolviert haben. Die Sicherheitsfirma des Beschuldigten bietet neben vielen anderen Dienstleistungen in Zusammenarbeit mit der Bénédict-Schule einen entsprechenden Grundkurs an. Es seien einige Dinge falsch gelaufen mit dem beanstandeten Zertifikat, doch habe er es nicht bewusst falsch ausgestellt, sagte der Beschuldigte vor Gericht. Das Dokument sei ihm vom Back-Office mit vielen anderen Papieren in einer Mappe zum Unterschreiben vorgelegt worden. Er habe jeweils keine Zeit, alle Angaben darauf zu überprüfen. Er verlasse sich auf die Mitarbeitenden im Back-Office und unterschreibe die Papiere. Deshalb sei es ihm entgangen, dass er für den neuen Angestellten das Zertifikat unterschrieben habe. Auch das falsche Datum auf dem Dokument habe er übersehen.
Der Verteidiger bezeichnete die Geschehnisse mit dem unterschriebenen Zertifikat als Kette von unglücklichen Umständen. Sein Mandant habe dem Sekretariat die Einreichung einer Schnupperbewilligung für den neuen Angestellten in Auftrag gegeben. Vorgesehen war, dass der Mitarbeitende den Grundkurs im Einzelunterricht möglichst rasch absolviert und bis dahin mit der Schnupperbewilligung in der Firma arbeiten kann. Fälschlicherweise habe die Sekretärin statt eines Schnuppergesuchs ein ordentliches Bewilligungsverfahren eingeleitet, weil sie davon ausgegangen sei, dass der neue Angestellte seine Ausbildung abgeschlossen habe. Noch während seiner Schnupperzeit habe der Mann den Kurs absolviert. Eine Täuschungsabsicht habe nie bestanden, sagte der Verteidiger. Beim vorliegenden Fall handle es sich um eine Bagatelle, weshalb sein Mandant freizusprechen sei.
Der Einzelrichter fällte einen Freispruch. Der Vorwurf, es handle sich um eine absichtliche Täuschung, sei nicht erwiesen.