«Eine Vielzahl von Studien zeigt, dass das Geschwindigkeitsniveau von Strassen nur vom Strassencharakter abhängig ist und dass <nur> Regulationen (ausschliesslich Signalisation und Markierung) ohne permanente Kontrollen wenig bringen. Aus diesen zwei Gründen vertritt der Kanton St.
«Eine Vielzahl von Studien zeigt, dass das Geschwindigkeitsniveau von Strassen nur vom Strassencharakter abhängig ist und dass <nur> Regulationen (ausschliesslich Signalisation und Markierung) ohne permanente Kontrollen wenig bringen. Aus diesen zwei Gründen vertritt der Kanton St. Gallen die Haltung, dass auf rechtliche Regimeänderungen
verzichtet werden soll. Vielmehr erstrebenswert ist, mit einer geeigneten Gestaltung das Geschwindigkeitsniveau zu senken, um so das Sicherheitsgefühl und Wohlbefinden aller Verkehrsteilnehmer und Anwohner zu steigern.
Gemäss Bestimmungen des Strassenverkehrsrechtes dürfen signalisierte Hauptstrassen, um welche es sich bei Kantonsstrassen vorwiegend handelt, nur in ausgewiesenen und begründeten Fällen in Tempo-30-Zonen einbezogen werden. Dies bei besonderen örtlichen Verhältnissen (z. B.) in einem speziellen Ortszentrum oder in einem Altstadtteil), und wenn dort die Voraussetzungen
nach Art. 108 der Signalisationsverordnung (SSV) zur Reduktion der Höchstgeschwindigkeit
auf 30 km/h gegeben sind.» (sc)
Aus: Richtlinie Tiefbauamt zu Strassenraumgestaltungen im Kanton St. Gallen.