RTB-Nachtzuschlag: Kritik ist sehr wohl gerechtfertigt

Betr.: Leserbrief «Ungerechtfertigte RTB-Nachtzuschläge» vom 17. März sowie die Stellungnahme «RTB: Kritik ist ungerechtfertigt» vom 19.

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Betr.: Leserbrief «Ungerechtfertigte RTB-Nachtzuschläge» vom 17. März sowie die Stellungnahme «RTB: Kritik ist ungerechtfertigt» vom 19. März im «Rheintaler»

Vorweg gebe ich meinem Erstaunen Ausdruck darüber, wie «freundlich» Walter Dierauer mit seinen Kunden umgeht. Im Gegensatz zum Geschäftsführer der RTB liegt der betroffene Christoph Graf in seinem Rechtsempfinden völlig richtig.

Anstatt den Kunden der Unkenntnis zu bezichtigen, wäre Walter Dierauer gut beraten gewesen, seinen Verwaltungsratspräsidenten vor dem Statement zu kontaktieren. Dieser ist nämlich Rechtsanwalt und kennt somit die Bundesgesetze und Verordnungen, die hier zur Anwendung gelangen! Deshalb für den Geschäftsführer der RTB eine kleine Ausführung hierzu: So steht in Art. 23, Abs. 2, der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (SR 744.

11): Die Transportpflicht, die Tarifpflicht und die Fahrplanpflicht richten sich nach dem Transportgesetz (SR 742.40). Also sehen wir in diesem nach und lesen in Art. 10, Abs. 1: Tarife müssen gegenüber jedermann gleich angewendet werden. Weiter dazu Abs. 2: Die Unternehmungen können mit Sonderabmachungen die Preise ermässigen oder andere Vergünstigungen gewähren. Kunden in vergleichbarer Lage sind vergleichbare Bedingungen zu gewähren. Wie bekannt, fuhr Herr Graf mit zwei Verkehrsmitteln im gleichen Verbund von St.

Gallen nach Altstätten. Die S-Bahn verlangte keinen Zuschlag, die RTB ab Heerbrugg, also der zweiten Teilstrecke, sehr wohl einen solchen von satten 5 Franken. Dazu Art. 13, Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr: Soweit ein Bedürfnis besteht, bieten die Unternehmungen dem Kunden für Transportstrecken, die über das Netz verschiedener Unternehmungen führen, einen einzigen Transportvertrag an (direkter Verkehr). Sie erstellen dafür gemeinsame Tarife, Fahrausweise und Transporturkunden.

Grundsatz: Der Kunde hat Anspruch darauf, dass er mit einem gültigen Fahrausweis unversehrt vom Abgangsort durch das öffentliche Verkehrsmittel zum Zielort transportiert wird, und zwar zum gleichen Preis (siehe oben), egal ob er das Transportmittel um 5.00 Uhr am Morgen zur Arbeit oder nachts um 0.20 Uhr zum Heimweg benutzt. Dass ein Teil des Nachtzuschlages für die Sicherheitskosten steht, gibt ja Walter Dierauer öffentlich zu und bestätigt somit die rechtswidrige Ungleichstellung der Fahrgäste zu verschiedenen Transportzeiten.

Dass die Fahrgäste für die Sicherheit nachts im Transportmittel einen Zuschlag bezahlen müssen, weil die Sicherstellung derselben dann mehr kostet, ist nach meiner Ansicht unter Berufung auf die obige Bundesgesetzgebung und Verordnung klar rechtswidrig. Es wäre zu begrüssen, wenn es in Casus möglichst bald einen Kläger gegen diese Praxis geben würde, damit das Bundesverwaltungsgericht diesen Missstand beheben könnte.

Eduard Ith Oberlüchingen, Altstätten