Betrunken neben Töff geschlafen

Am Mittwoch stand jener Altstätter vor dem Kreisgericht Rheintal, der vergangenen August in Eichberg schlafend neben seinem Kleinmotorrad gefunden worden war.

Kurt Latzer
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ALTSTÄTTEN. Dem Altstätter wird vorgeworfen, am 22. August 2015 in Eichberg ein Motorrad gelenkt zu haben, mit einem Blutalkoholgehalt von 2,04 Promille. Die Staatsanwaltschaft verlangt die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 130 Franken, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von 3000 Franken.

Töff nur geschoben

Der Beschuldigte hat Einspruch erhoben. Er wurde schlafend angetroffen und gab an, das Motorrad nicht gelenkt zu haben. Laut Polizeiprotokoll habe der Töfffahrer aber gestanden, getrunken zu haben und gefahren zu sein.

Protokoll nicht unterzeichnet

«Ich habe nie gesagt, dass ich gefahren bin. Ich habe den Töff geschoben», sagte der Beschuldigte wiederholt. Und das Protokoll, in dem sein Geständnis vermerkt ist, habe er nie unterschrieben. «Das ist nicht meine Unterschrift», sagte der Töfflenker. Der Verteidiger des Beschuldigten stellte in den Raum, der ermittelnde Polizist habe die Unterschrift nachgemacht, um den Fall rasch abschliessen zu können. Beide Polizisten sagten vor Gericht, es gebe keinen Grund, eine Unterschrift zu fälschen. «Wenn jemand das Protokoll nicht unterschreibt, dann vermerken wir dies und zeichnen gegen», sagte der ermittelnde Polizist. Er wiederholte, der Beschuldigte habe ihm gestanden, gefahren zu sein. Zudem seien der Auspuff und der Zylinderkopf des Töffs noch warm gewesen.

Fehler geltend gemacht

Der Verteidiger des Angeklagten wollte vom Gericht ein weiteres graphologisches Gutachten der Unterschrift haben, was vom Richter abgelehnt wurde. Grund dafür: Bei der weiteren Vernehmung des Beschuldigten gab dieser an, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können, ob er unterschrieben habe. Er blieb dabei, den Töff geschoben zu haben. Während die Staatsanwaltschaft plädierte, es sei im Sinne der Anklage zu entscheiden, machte der Anwalt des Altstätters Verfahrensfehler geltend. So etwa habe man den Beschuldigten nach dessen Auffinden nicht über seine Rechte aufgeklärt und zur Zeit der Einvernahme sei sein Mandant wegen des Alkoholeinflusses gar nicht vernehmungsfähig gewesen. Auch die Blutabnahme bezeichnete er als nicht zulässig, weil diese ohne Aufsicht eines Arztes von einer Pflegefachfrau durchgeführt wurde. Das Urteil des Kreisgerichtes Rheintal wird demnächst erwartet.