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Bei einer Schlägerei an Silvester fiel ein heisser Heizstrahler auf eine unbeteiligte Lokalbesucherin. Sie erlitt Verbrennungen dritten Grades. Nun hat das Landesgericht Feldkirch entschieden: Der Clubbetreiber haftet.
Feldkirch Jahreswechsel 2019/2020 – ausgelassene Stimmung in einem Unterländer Clublokal. Ständig wechselnde Rauchergesetze erschweren Gastrobetrieben das Leben. Schlussendlich wird im Freien ein Raucherzelt aufgestellt, Heizstrahler sollen für angenehme Temperaturen sorgen. Doch plötzlich fängt ein eifersüchtiger Betrunkener völlig grundlos an zu schlägern, ein zweiter mischt mit. Als einer der Rabauken zu einem Faustschlag gegen einen Dritten ausholt, stösst er an den Heizstrahler, bringt ihn zum Wanken und schliesslich zum Umfallen.
Die zwei Schläger wurden bereits verurteilt. Bezüglich des Geschäftsführers des Lokals kam es zu einem zweiten Rechtsgang. Zunächst war der Chef der Disco schuldig gesprochen worden. Grobe Fahrlässigkeit, die Strahler unbefestigt aufzustellen, hiess es in der Begründung. Doch das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und schickte den Fall zur neuerlichen Verhandlung ans Landesgericht Feldkirch zurück. Nun wurde ein Sachverständiger hinzugezogen. Dieser verurteilte den Geschäftsführer zwar ebenfalls, doch er sieht entgegen seinem Vorgänger keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Die Strafe: 125 Euro unbedingt, 375 Euro auf Bewährung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
«Es tut uns natürlich leid, dass zwei völlig Unschuldige bei dem Vorfall Verbrennungen erlitten», so der Verteidiger. Eine Besucherin wurde unter dem Gerät eingeklemmt, Verbrennungen dritten Grades am Bein waren die Folge. Ein anderer Gast half ihr, hievte das schwere Gerät von ihr runter, verbrannte sich dabei ebenfalls. Doch die Frage bleibt, wie gut und ob Heizstrahler gesichert werden müssen. Der Sachverständige gibt in seinem Gutachten ausführlich Auskunft. Prinzipiell müssen solche Geräte nicht unbedingt verankert werden. In der Betriebsanleitung wird lediglich ein solches Befestigen empfohlen. Der Verteidiger betont, dass das Gerät selbst schwer ist und die Gasflasche zusätzliches Gewicht bringt. Doch die Flasche war zu Silvester offenbar schon ziemlich leer und deshalb leichter.
Laut dem Richter wäre es durchaus zumutbar gewesen, den Strahler am Boden zu befestigen. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten sei beim Geschäftsführer ein höherer Massstab anzulegen als bei einem Privatmann, so die Begründung. Es war vorhersehbar, dass reichlich Alkohol fliessen werde, es unter Umständen zu einer Rangelei komme und das Zelt dicht besucht sein würde, so der Richter abschliessend.