Die Ostschweizer Kantone unterstützen den Entwurf für die Regelung der Härtefallhilfen 2022. Sie lehnen jedoch eine monatliche Abrechnung und Beitragslimite von 1,5 Prozent des Jahresumsatzes ab.
Die wirtschaftliche Situation präsentiert sich heute deutlich entspannter als zu Beginn des Jahres 2021. Gemäss der Medienmitteilung der Staatskanzlei St.Gallen konnten sich die Wirtschaft und der Arbeitsmarkt nach den Lockerungen der Coronamassnahmen im Sommer 2021 rasch erholen. Jedoch seien vereinzelte Branchen nach wie vor von den staatlichen Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit tangiert.
Die Regierung stellt deshalb die Notwendigkeit einer Covid-19-Härtefallverordnung 2022, die in weiten Teilen die Härtefallhilfe des Jahres 2021 weiterführt, aus wirtschaftlicher Sicht in Frage. Weder die wirtschaftliche Situation und der Situation auf dem Arbeitsmarkt noch die pandemische Situation würden es rechtfertigen, weitgehende, flächendeckende Unterstützungsmassnahmen für Unternehmen mit Steuergeldern vorzusehen.
Vor diesem Hintergrund hätte sich die Regierung für 2022 kein flächendeckendes Unterstützungsprogramm für Unternehmen mehr gewünscht, sondern höchstens noch ganz gezielte Unterstützungsleistungen im Sinne einer echten Härtefallhilfe. Dennoch unterstütze sie im Grundsatz den Vorschlag des Bundes im Einklang mit den anderen Ostschweizer Kantonen, wie es weiter in der Mitteilung heisst.
Dass die Härtefallverordnung 2022 lediglich Umsatzeinbussen ab dem 1. Januar 2022 abdecken soll, begrüsst der Kanton St.Gallen. Ebenfalls unterstütze er den Vorschlag des Bundes, dass lediglich Unternehmen, die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurden und vor der Krise (Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019) einen Jahresumsatz von mindestens 50’000 Franken hatten, von Härtefallgeldern profitieren können. Laut Mitteilung seien sich Unternehmen, die nach dem 20. Oktober 2020 gegründet wurden, der herausfordernden Situation bewusst gewesen und hätten Einbussen in Kauf genommen.
Wie die Regierungen anderer Ostschweizer Kantone lehnt die Regierung des Kantons St.Gallen eine monatliche Abrechnung sowie eine monatliche Beitragslimite von 1,5 Prozent des Jahresumsatzes ab.
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden befürwortet in seiner Antwort an den Bund den vorliegenden Entwurf der Härtefallverordnung 2022 in den Grundzügen. Laut der Medienmitteilung der Kantonskanzlei nimmt er dabei zur Kenntnis, dass die Praxis von Appenzell Ausserrhoden aus dem Härtefallprogramm 2022/21 gesamtschweizerisch Geltung erhalten soll.
Einerseits soll dabei eine klare Eingrenzung der Entschädigungen auf die effektiven ungedeckten Fixkosten und keine pauschale Entschädigung erfolgen und andererseits sollen nur liquiditätswirksame ungedeckte Fixkosten entschädigt werden. Dem Regierungsrat ist ein achtsamer Umgang mit den Ressourcen wichtig damit nur Unternehmen entschädigt werden, die aufgrund der Coronamassnahmen einen Härtefall darstellen, sowie dass mit weiteren Unterstützungen keine Wettbewerbsverzerrung stattfindet.
Viele Kulturakteurinnen und –akteure sind aufgrund der coronabedingten Einschränkungen nach wie vor mit sehr hohen Ausfällen konfrontiert, und die kulturelle Vielfalt ist gefährdet. Um diese zu erhalten, würden gemäss Medienmitteilung des Kantons weiterhin zwei Arten von Finanzhilfen zur Verfügung stehen: Einerseits Ausfallentschädigungen und andererseits Beiträge an Transformationsprojekte.
Diese Massnahmen waren bisher auf Ende 2021 befristet. Im Hinblick auf die vom Bundesparlament beschlossene Verlängerung der Kulturmassnahmen im Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die Covid-19-Kulturverordnung entsprechend angepasst. Damit wurde eine Aktualisierung der Prioritätenordnung zur Bewilligung von Gesuchen in Appenzell Ausserrhoden nötig.
Die revidierte Covid-19-Kulturverordnung des Kantons sieht vor, dass Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende nur solange berücksichtigt werden, wie behördliche Einschränkungen gelten. Gesuchsformulare und weiterführende, laufend aktualisierte Informationen sind auf der Website des Kantons zu finden. (pd/fra)
Die Regierung lehnt den Vorschlag des Bundes, dass der monatliche Beitrag höchstens 1,5 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen darf ab. Auch wird abgelehnt, dass die Ausrichtung monatlich erfolgen soll. Damit wäre laut Mitteilung sowohl auf der Seite der Unternehmen, wie auch bei der administrativen Abwicklung durch den Kanton und das Expertengremium, mit einem massiven Mehraufwand zu rechnen. Hier schlägt der Regierungsrat vor, dass eine quartalsweise Betrachtung erfolgen soll, welche mit den quartalsweisen Mehrwertsteuer-Abrechnungen nachvollziehbar belegt werden kann.
Dem Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden ist es wichtig, dass es nach bald zwei Jahren der Pandemie den Unternehmen wieder möglich wird, eigenverantwortlich zu handeln und ihr Businessmodell auf die neue «Normalität» anzupassen. Dabei will sie an der vom Bundesrat verabschiedeten Transitionsstrategie vom 18. Juni 2021 festhalten. Das bisherige Härtefallprogramm 2020/21 endete im Kanton Appenzell Ausserrhoden per Ende Juni 2021. Aktuell prüft der Kanton noch eine Verlängerung des bereits abgelaufenen Härtefallprogrammes bis Ende Dezember 2021. Damit soll allenfalls der Beginn der fünften Welle im vierten Quartal 2021 aufgefangen werden bis zum Start des geplanten Härtefallprogrammes 2022.
Und auch die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden begrüsst die Bestrebungen des Bundesrats, die Härtefallhilfen zu Abfederung von coronabedingten Notlagen neu zu regeln. Wie es in einer Mitteilung vom Dienstag heisst, befürwortet sie die vom Bundesrat vorgeschlagenen Bestimmungen in der Härtefallverordnung 2022 - wie auch der Kanton St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden - grösstenteils. Begrüsst werde insbesondere, dass schweizweit auf die Entschädigung ungedeckter Fixkosten abgestellt werde.
Damit die vierte und fünfte Welle korrekt erfasst werden, beantragt die Standeskommission, die Härtefallverordnung 2022 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2021 einzuführen. «Damit können die neuen Voraussetzungen für die gesamte Periode mit den gleichen Parametern erfasst werden.»
Im Communiqué führt sie weiter aus, dass Härtefalldefinition zu überdenken sind. Gemäss Vorlage liege ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz eines Unternehmens unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liege oder eine behördliche Schliessung von mindestens 40 Tagen angeordnet wurden. «Es gibt zahlreiche Betriebe, die substanzielle Verluste erlitten haben, jedoch die Schwelle des Umsatzrückgangs in den Jahren 2020 und 2021 knapp verfehlten und nie behördlich geschlossen wurden, insbesondere in der Hotellerie.»
Während beispielsweise Detailhandelsbetriebe aufgrund des Lockdowns im Winter 2021 als Härtefall gelten, treffe dies auf andere Branchen nicht zu. Dies könne zu Verzerrungen im Wettbewerb führen, was die Standeskommission ablehne. Gemäss Vorschlag des Bundes muss ein Unternehmen belegen, dass es im Zeitraum, für den Härtefallentschädigungen beansprucht werden, Kurzarbeitsentschädigungen oder Covid-19-Entschädigungen des Erwerbsausfalls bezogen hat. «Die Vorgabe setzt falsche Anreize, indem die Betriebe indirekt aufgefordert werden, die weiteren Hilfsmittel zu beanspruchen.» Es soll daher in der Kompetenz der Kantone liegen, im Einzelfall zu prüfen, mit welchen Belegen die Nichtfortführung der Unternehmenstätigkeit infolge der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie nachgewiesen werden.
Auch der Regierungsrat des Kantons Thurgau begrüsst im Grundsatz den Entwurf für die Regelung der Härtefallhilfen 2022, wie es in einer Mitteilung schreibt. Insbesondere unterstütze er, dass der bereits bisher praktizierte Ansatz des Kantons Thurgau - eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen und die liquiditätswirksamen Aufwände zu betrachten - nun schweizweit Geltung erlangt.
«Die heute vorliegende wirtschaftliche Situation ist aus Sicht des Regierungsrats mit der Einführung des Härtefallprogramms 2021 nicht zu vergleichen.» Einem sorgfältigen Umgang mit Steuergeldern verpflichtet, sei nun denjenigen Unternehmen zu helfen, die tatsächlich einen Covid-19-bedingten Härtefall darstellen. Die Anknüpfung an den Erhalt von Kurzarbeitsentschädigung oder Covid-19-Erwerbsausfall erscheine dem Regierungsrat deshalb nachvollziehbar, auch wenn sie aufwendig sein werde.
Wie die anderen Ostschweizer Kantone lehnt er eine monatliche Abrechnung sowie eine monatliche Beitragslimite von 1,5 Prozent des Jahresumsatzes ab.
Eine Schätzung des finanziellen Bedarfs für das Härtefallprogramm 2022 im Kanton Thurgau ist laut Regierungsrat zurzeit nicht möglich. Zu viele Einflussfaktoren seien noch unklar. Nach knapp zwei Jahren Erfahrung im Umgang mit Covid-19 sei die Wirtschaft nun gefordert. Oberstes Ziel sei der schrittweise Ausstieg aus den Sonderhilfen und somit die Rückkehr zu einer gut funktionierenden, freien und liberalen Marktwirtschaft.
An der vom Bundesrat am 18. Juni 2021 verabschiedeten wirtschaftspolitischen Transitionsstrategie sei festzuhalten, schreibt der Regierungsrat weiter. Das Thurgauer Härtefallprogramm 2021 ist seit Ende Juni 2021 abgeschlossen. Der Kanton beabsichtigt, an diesem Entscheid festzuhalten. (pd/fra/lex)