Das Bundesgericht setzt einer zweieinhalb Jahre dauernden Auseinandersetzung zweier Nachbarn in Neukirch ein Ende.
Es geht darum, dass der eine den Balkon auf der nördlichen Seite des Hauses erweitern sowie zwei Parkplätzen erstellen wollte, was dem anderen nicht passte. Die Gemeinde wies die Einsprache ab und erteilte dem Bauherrn die Bewilligung. Der Nachbar wollte diesen Entscheid nicht akzeptieren und legte Rekurs ein – mit Erfolg.
Das Departement für Bau und Umwelt (DBU) gab dem Nachbarn Recht. Damit konnte sich der Bauherr nicht abfinden. Er gelangte ans Verwaltungsgericht, das das Urteil des DBU aufhob. Zum Schluss landete der Fall bei den Richtern in Lausanne. Der unzufriedene Nachbar machte geltend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil das geplante Bauvorhaben gegen die kommunalen und kantonalen Bauvorschriften verstosse, indem es die zum Schutz des Nachbarn aufgestellten Abstandsvorschriften verletze.
«Da das Bundesgericht die Anwendung der vom Beschwerdeführer angerufenen Vorschriften als solche nicht prüft, hätte er diesbezüglich die Verletzung von Bundesrechts, wie zum Beispiel des Willkürverbots, geltend machen und aufzeigen müssen, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht offensichtlich unrichtig angewandt hat», schreibt das Bundesgericht. Das sei jedoch nicht passiert. «Vielmehr übt der Beschwerdeführer bloss appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Anwendung kantonalen Rechts. Auf die Beschwerde ist daher insgesamt mangels rechtsgenüglich begründeter Rügen nicht einzutreten.»
Die Gerichtskosten von 1500 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser muss seinen Nachbarn zudem für das Verfahren mit nochmals 1500 Franken entschädigen. (mso)