Förderreglement
Wird Weinfelden zur Velostadt? Neu kann man finanzielle Unterstützung für Veloanhänger beziehen

Der Stadtrat hat das überarbeitete Reglement zum Energiefonds per 1. September in Kraft gesetzt. Neu können auch für Lastenvelos und Veloanhänger Fördergesuche eingereicht werden.

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Stadtparlamentarier Lukas Madörin könnte nun für sein Lastenvelo einen Förderbeitrag beanspruchen.

Stadtparlamentarier Lukas Madörin könnte nun für sein Lastenvelo einen Förderbeitrag beanspruchen.

Bild: Mario Testa

Am 6. Mai entschied das Parlament: Die Stadt soll neu den Langsamverkehr mittels Unterstützung aus dem Energiefonds fördern. Nach hitziger Debatte entschieden sich die Parlamentarier, dass künftig auch für Lastenvelos sowie Veloanhänger Unterstützungsgelder von 25 Prozent des Kaufpreises und maximal 2000 Franken eingefordert werden können.

Allerdings entschied man sich, dies nur auf Velos und Anhänger zu gewähren, die in der Schweiz gekauft wurden. SVP-Ortsparteipräsident Marcel Knup forderte damals diese Regelung, welche mit grossem Mehr angenommen wurde.

Neu auch Wasser-Wasser-Pumpen im Reglement

Ebenso wurde das Reglement durch einen Abschnitt zu Wasser-Wasser-Wärmepumpen mit Anschluss an ein Energienetz erweitert. Diese wurden bislang nicht gefördert. Angepasst wurde die Abbruchprämie. Neu muss der Ersatzbau in zertifiziertem Minergie P- oder Minergie A-Standard erstellt werden. Die bisherigen Förderungen wie Sonnenkollektoren, GEAK-Analysen oder eine Gebäudemodernisierung werden auch künftig finanziell unterstützt.

Mit der revidierten Fassung des Energiefonds führt die Gold-Energiestadt Weinfelden ihre Förderung weiter und baut sie sogar aus, schreibt die Stadt in einer Mitteilung: «Wer ein Gebäude entsprechend saniert, ein energetisch ineffizientes durch ein neues ersetzt oder anderweitig nachhaltige Beiträge gemäss dem Reglementsinhalt leistet, wird von der Stadt un­terstützt.»

Der administrative Aufwand für solche Gesuche soll möglichst gering gehalten werden. Alle Formulare sind deshalb auf der Homepage aufgeschaltet. Wichtig bleibt: Bei baulichen Massnahmen müssen die Gesuche eingereicht werden, ehe die Umsetzung der Massnahmen erfolgt. (red/sba)