Das St. Galler Departement des Innern hat bei der Entlassung einer Beamtin geschlampt, weil der Frau das rechtliche Gehör verweigert worden ist.
Seit fast 20 Jahren war eine Frau beim Konkursamt St. Gallen tätig. 1995 wurden ihr erstmals die vollen konkursamtlichen Befugnisse übertragen. Später, nach einer Reduktion des Arbeitspensums, erledigte die Frau im wesentlichen nur noch Sekretariatsarbeiten. Im November 2006 wurde ihr Beschäftigungsgrad auf 60 Prozent erhöht; gleichzeitig übertrug ihr die Regierung des Kantons St. Gallen wiederum die vollen konkursamtlichen Befugnisse.
Im Mai 2008 teilte das Departement des Innern allen Angestellten des Konkursamtes mit, es finde eine Überprüfung der Arbeitsweise und der Organisation statt und die Wiederwahl für die neue Amtsdauer werde vorerst befristet, bis die Ergebnisse vorlägen.
Im Zuge dieser Reorganisation war auch die Qualität der Arbeit der langjährigen Mitarbeiterin ein Thema. Nach verschiedenen Abklärungen teilte die zuständige Regierungsrätin Kathrin Hilber der Beamtin schriftlich mit, dass ihr Beamtenstatus bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer weiteren, Anfang 2010 durchzuführenden Leistungsprüfung nicht verlängert werde, und forderte sie auf, ihre Zustimmung zum Entzug der vollumfänglichen konkursamtlichen Befugnisse durch Unterschrift zu bestätigen.
Die Mitarbeiterin zog in der Folge einen Anwalt bei. Dieser forderte die Regierungsrätin auf, den Entscheid über den Entzug der konkursamtlichen Befugnisse bis zum Vorliegen eines qualifizierten Gutachtens eines ausserkantonalen Experten über die menschlichen und fachlichen Qualitäten des Leiters und anderer Mitarbeiter des Konkursamtes hinauszuschieben.
Die Departementschefin Hilber teilte daraufhin der Mitarbeiterin mit, sie sehe mit Blick auf die ungenügenden Leistungen und den eingetretenen Vertrauensverlust keine andere Möglichkeit mehr, als das Dienstverhältnis aufzulösen. Im gleichen Brief vom 29. Juni 2009 räumte sie der Mitarbeiterin die Möglichkeit zur Stellungnahme ein; ausserdem wurde die Mitarbeiterin bis zum Eingang der Stellungnahme freigestellt. Per Ende Juli 2010 wurde die Frau unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist entlassen. Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen der Departementsvorsteherin, welches vom St. Galler Verwaltungsgericht abgesegnet worden war, beanstandet. Knackpunkt ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs, welches im konkreten Fall nach Meinung des Bundesgerichts nicht beziehungsweise zu spät gewährt worden ist. Denn das Schreiben vom 29. Juni 2009 müsse klar als Anzeige der Auflösung des Beamtenverhältnisses gewertet werden. Angesichts der unmissverständlichen Äusserungen könne die – quasi nachträgliche – Gewährung des rechtlichen Gehörs nur noch als Leerlauf oder als Farce bezeichnet werden.
Der Streit geht nun an das Departement zurück, wobei sich das Bundesgericht die Frage stellt, ob es nicht sinnvoll wäre, andere Personen als die bisher in den Fall Involvierten über die Rechtmässigkeit der Entlassung urteilen zu lassen. Der Kanton muss die Gerichtskosten von 2000 Franken bezahlen und der Frau, die inzwischen eine Stelle ausserhalb der kantonalen Verwaltung angenommen hat, eine Entschädigung von 2800 Franken überweisen.