BERN. Eine 68-jährige Frau aus der Dominikanischen Republik wird nicht erleichtert eingebürgert, obschon sie seit 11 Jahren in der Schweiz lebt und fast 8 Jahre mit einem inzwischen verstorbenen Schweizer verheiratet war.
Die Frau aus der Karibik war im August 1997 in die Schweiz eingereist und hatte kurz darauf einen damals 69-jährigen Schweizer aus der Ostschweiz geheiratet. Gestützt auf diese Heirat erhielt sie eine Niederlassungsbewilligung. Im Oktober 2002 ersuchte die Frau um erleichterte Einbürgerung. Abklärungen ergaben, dass die Gesuchstellerin nur wenig Kontakt zur schweizerischen Bevölkerung pflegte. Im März 2005 erhielt das Bundesamt für Migration einen vertraulichen Anruf, worin mitgeteilt wurde, dass der Ehemann die Absicht habe, die Scheidung einzureichen. Es gebe keine ehelichen Aktivitäten mehr und die Frau kümmere sich nicht um ihren kranken Ehemann, welcher im Keller schlafe. Zwei Monate später verstarb der Ehemann.
Nie besucht
Das Bundesamt für Migration teilte daraufhin der Frau mit, dass die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nicht gegeben seien. Vom Sozialamt der zuständigen Thurgauer Gemeinde hatte das Bundesamt zuvor die Meldung erhalten, dass die Frau ihren Gatten während des fast viermonatigen Klinikaufenthaltes vor dessen Tod nie besucht hatte. Eine gegen die Verweigerung des Schweizer Passes eingereichte Beschwerde der Frau hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt abgewiesen.
Gefestigtes Aufenthaltsrecht
Die Richter in Bern erinnern in ihrem Urteil daran, dass eine erleichterte Einbürgerung nur möglich ist, wenn eine „tatsächliche, stabile Lebensgemeinschaft besteht, die getragen ist vom gegenseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten“. Diese Voraussetzungen erachtete das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der festgestellten Tatsachen – auch zu Lebzeiten des Ehemannes - nicht als gegeben. Nach Meinung des Gerichts hatte sich das Ehepaar auseinandergelegt. Ferner war für die Berner Richter wesentlich, dass die Frau kaum Kontakt mit der schweizerischen Bevölkerung hat, die deutsche Sprache nicht gelernt hat und deshalb kaum integriert ist. Nach Meinung des Gerichts wird die Frau durch die Verweigerung der erleichterten Einbürgerung nicht besonders getroffen, verfügt sie doch über eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. (ss.)