KANTONSGERICHT: Bruno Hug verlangt Freispruch

Der ehemalige Chefredaktor der "Obersee-Nachrichten", Bruno Hug, wehrt sich gegen den Vorwurf der üblen Nachrede. Er soll einen Kesb-Beistand der Erpressung und des Raubes bezichtigt haben.

Claudia Schmid
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Der umstrittene ehemalige Verleger und Chefredaktor der «Obersee-Nachrichten», Bruno Hug. (Bild: Dominic Steinmann)

Der umstrittene ehemalige Verleger und Chefredaktor der «Obersee-Nachrichten», Bruno Hug. (Bild: Dominic Steinmann)

Claudia Schmid

ostschweiz@tagblatt.ch

Das Kreisgericht See-Gaster verurteilte den 62-jährigen Verleger Bruno Hug am 19. Januar 2017. Der Einzelrichter sprach eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 440 Franken aus. Dagegen rekurierte Hug und verlangte mit seiner Berufung einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte, dass der Beschuldigte zusätzlich zur bedingten Geldstrafe zu einer Busse von 2640 Franken verurteilt wird.

Zum Vorwurf der üblen Nachrede kam es wegen eines Artikels und Kommentars, den Hug in der Gratiszeitung "Obersee-Nachrichten" verfasst hatte. Darin schrieb er, ein Kesb-Beistand habe einen Rentner zu einer Un­terschrift gedrängt. Dieser habe nur unterschrieben, um endlich die psychiatrische Klinik verlassen zu können. "Wenn dem so war, war das Erpressung, denke ich", hiess es im Artikel. Ausserdem warf er dem Beistand vor, er habe mehrere Dossiers seines Klienten an sich genommen. Dies bezeichnete der Journalist in seinem Kommentar als faktischen Raub. Er habe den Kesb-Beistand in der Zeitung nicht als Privatperson angegriffen, sondern das System ganz allgemein in Frage gestellt, erklärte Bruno Hug in der Berufungsverhandlung am Kantonsgericht St. Gallen. Er habe mit der Veröffentlichung des Artikels die Macht des Kesb-Systems und die Ohnmachtssituation der Betroffenen darstellen wollen. Den Beistand habe er nicht um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen gebeten, weil er der Meinung gewesen sei, er negiere sie sowieso. "Im Grunde genommen war der Artikel richtig", antwortete er auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob er den Text nochmals so schreiben würde. Er habe die Worte Erpressung und Raub im landläufigen und nicht im strafrechtlichen Sinne gemeint.

Verstoss gegen Anklagevorschrift

An der Berufungsverhandlung am Kantonsgericht St.Gallen machte der Verteidiger einen Verstoss gegen den Anklagegrundsatz geltend. Die Anklageschrift sei deshalb an das Kreisgericht See-Gaster zurückzuweisen. Zudem warf er dem Ein­zelrichter des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Voreingenommenheit vor. Aus diesem Grunde müsse das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Der Durchschnittsleser der «Obersee-Nachrichten» verstehe das Wort Erpressung in moralischem und nicht im strafrechtlichen Sinne, argumentierte der Verteidiger, weshalb sein Mandant einen Freispruch erhalten müsse. Das Wort werde in den Medien oft verwendet, ohne dass damit Vermögensdelikte im Sinn des Strafrechts gemeint seien. Kritik an der Tätigkeit einer Amtsperson müsse journalistisch möglich sein.

Der Staatsanwalt plädierte auf Abweisung der Berufung. Das Anklageprinzip sei eingehalten worden. Im Übrigen verwies er auf seine Ausführungen im ersten Gerichtsverfahren. Bei den Äusserungen über den Kesb-Beistand handle es sich eindeutig um Ehrverletzung. Das Urteil des Kantonsgerichts steht noch aus.

Im Dezember hatte sich Hug in einem weiteren Gerichtsverfahren zu verantworten. Er und die «Obersee-Nachrichten» wurden vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland der Persönlichkeitsverletzung schuldig erklärt (unsere Zeitung berichtete). Hintergrund war, dass der Verleger in der Zeitung eine eigentliche Kampagne ge­gen die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) der Stadt Rapperswil-Jona geführt hatte. Nach dem Urteil wurde Hug vom Verwaltungsrat der Zeitung freigestellt und ein Nachfolger bestimmt.