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Ostschweiz
Das Kantonsgericht hat die Berufungsklage eines 33-jährigen Schweizers abgewiesen. Er hatte seine Freundin eingesperrt, geschlagen und gewürgt. Zur Verhandlung erschien der Mann nicht.
Vorgeworfen wurde dem Beschuldigten, seine Ex-Freundin mehrmals in deren Wohnung eingesperrt, gewürgt, geschlagen und bedroht zu haben. Ausserdem sei er ohne Billett Zug gefahren und habe anlässlich der Fahrausweiskontrolle das Zugpersonal bedroht und beschimpft. Zudem habe er die Filiale eines Grossverteilers trotz Hausverbot betreten und dort Artikel entwendet. Schliesslich warf man ihm auch vor, dass er regelmässig Cannabis konsumiert hat.
Das Kreisgericht Wil hatte den Beschuldigten im März 2019 unter anderem der Gefährdung des Lebens, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der versuchten Nötigung, der Tätlichkeiten, des Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls, der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig schuldig erklärt. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Einsprache. Die entsprechende Berufungsverhandlung hätte im November 2019 stattfinden sollen, zu der der Beschuldigte nicht erschien, sodass das Gericht einen zweiten Termin ausschrieb - öffentlich, da der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt war.
Als der 33-Jährige auch diesem Gerichtstermin fernblieb, wurde ohne seine Anwesenheit verhandelt. Der letzte Kontakt mit seinem Mandanten sei im Juli 2019 gewesen, als er die Berufungsklage unterschrieben habe, erklärte der Verteidiger.
Im Namen seines Mandanten beantragte er, der Angeklagte sei bis auf das Zugfahren ohne Billett und den Konsum von Cannabis von allen Anklagen freizusprechen. Für das Zugfahren ohne Billett und den Cannabiskonsum sah der Verteidiger eine Busse von 300 Franken als gerechtfertigt.
Sein Mandant habe nie bestritten, seine Freundin in der Wohnung eingesperrt zu haben, erklärte der Verteidiger in seinem Plädoyer. Jedoch sei dies in ihrem Einvernehmen geschehen, damit sie nicht an Drogen komme. An allen anderen Vorwürfen, welche die Frau gemacht habe, bestünden erhebliche Zweifel. Das Paar habe sicherlich keine harmonische Beziehung geführt, doch sei die Frau selber auch handgreiflich geworden.
Die Staatsanwaltschaft ersuchte um Abweisung der Berufung. Die Aussagen der Frau seien glaubhaft. Sie zeigten ein authentisches Bild einer psychischen Abhängigkeit. Die Ex-Freundin habe den Beschuldigten nicht übermässig belastet. In ihren Schilderungen der Geschehnisse seien keine Übertreibungen erkennbar. Demgegenüber habe der Beschuldigte immer wieder versucht, die Glaubwürdigkeit der Frau zu untergraben. In den Befragungen habe er ausweichend geantwortet und versucht abzuschweifen.
Das Kantonsgericht St.Gallen wies die Berufung ab und schützte damit das Urteil des Kreisgerichts Wil. Die Kosten des Berufungsverfahrens von rund 7300 Franken hat der Beschuldigte zu bezahlen.