Gefängnis für Schüsse auf Ehefrau

Das Kantonsgericht St. Gallen hat den 58jährigen Schweizer, der mehrmals auf seine Frau geschossen hat, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Einen Drittel muss er im Gefängnis verbüssen, zwei Drittel werden mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.

Claudia Schmid
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Das Kantonsgericht St. Gallen hat den 58jährigen Schweizer, der mehrmals auf seine Frau geschossen hat, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Einen Drittel muss er im Gefängnis verbüssen, zwei Drittel werden mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Zusätzlich hat das Gericht eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 210 Franken ausgesprochen.

Schuldspruch bleibt

Ausser dem Strafmass bleiben alle Ziffern im Urteil der Vorinstanz unverändert. Damit hat das Kantonsgericht auch den Schuldspruch des Kreisgerichts Toggenburg bestätigt. Er lautet unter anderem auf versuchte vorsätzliche Tötung. Im Namen seines Mandanten hatte der Verteidiger in der Berufungsverhandlung eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens und eine bedingte Freiheitsstrafe verlangt. Der Beschuldigte habe das Leben seiner Ehefrau nicht gefährden wollen, sondern sie lediglich am Wegfahren hindern wollen. Deshalb habe er auf die Reifen geschossen. Der Beschuldigte und der Verteidiger hatten betont, dass ein Gefängnisaufenthalt einen zu grossen Einschnitt bedeute. Zum einen werde er seinen jugendlichen Sohn nicht mehr sehen können. Zum anderen würden sein Geschäft und die Arbeitsplätze seiner Angestellten in Gefahr geraten.

Trennung nicht verkraftet

Die Schüsse hatte der Beschuldigte im Dezember 2009 auf seine Ehefrau abgegeben. Einige Wochen zuvor habe sie ihn verlassen, hatte er an der Gerichtsverhandlung erzählt. Dies sei für ihn ein Schock gewesen. Die Schüsse habe er auf das Auto abgefeuert, weil er bemerkt habe, dass in seinem Haus ein Betrag von rund 110 000 Franken fehle. Er habe das Geld bei seiner Frau vermutet und sie stoppen, aber zu keiner Zeit töten wollen. Zum Zeitpunkt der Tat war der 58-Jährige alkoholisiert.

Wegen des Vorwurfs, das Geld entwendet zu haben, wurde gegen die Frau ein Verfahren eröffnet. Da sich der Verdacht aber nicht erhärtete, stellte es die Untersuchungsbehörde ein.

Die Staatsanwaltschaft hatte in einer Anschlussberufung die Erhöhung des Strafmasses auf viereinhalb Jahre beantragt. Darauf ging das Kantonsgericht nicht ein. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf rund 5000 Franken. Diese muss der Beschuldigte zu vier Fünfteln zahlen. Ein Fünftel trägt der Staat.