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Ein entlassener Geschäftsführer verliert den Streit mit seiner Taggeldversicherung. Wegen eines chronischen Durchfalls war er arbeitsunfähig geworden und hatte seine Stelle verloren.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines ehemaligen Vertriebsleiters und Geschäftsführers ab. Dieser verlangte gemäss dem kürzlich veröffentlichen Urteil (4A_339/2021) von der Versicherung seines Arbeitgebers Taggelder von 168'000 Franken plus Zins seit dem 9. Mai 2012.
Vor Stellenantritt hatte er einen Fragebogen zu seiner Gesundheit ausgefüllt. Darin erwähnte er nicht, dass bei ihm 2009 eine chronische Darmerkrankung mit blutigem Durchfall diagnostiziert worden war. Der Versicherungsvertrag trat per 1. September 2010 in kraft und sah eine Lohnsumme von 90'000 Franken pro Jahr vor; diese sollte im Krankheitsfall für zwei Jahre ausbezahlt werden.
Rund ein Dreivierteljahr nach seinem Stellenantritt erlitt der Geschäftsführer einen erneuten Schub seiner Darmkrankheit. Sein Arbeitgeber meldete ihn bei der Versicherung per 4. Mai 2011 als 100 Prozent arbeitsunfähig an. Ein Jahr später entliess er den Geschäftsführer aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen.
Als der Fall sechs Jahre später ans Thurgauer Verwaltungsgericht kam, klärte dieses zunächst ab, ob die Forderung des Geschäftsführers nicht bereits verjährt war. Es kam zum Schluss, dass dem nicht so sei.
Die Versicherung lehnte eine Taggeldzahlung ab, da der Geschäftsführer bei Vertragsabschluss von seiner Krankheit gewusst habe. Der Geschäftsführer argumentierte, bis am 4. Mai 2011 habe er nicht mehr unter seiner Krankheit gelitten und habe selbstständig tätig sein können.
Das Verwaltungsgericht wies am 10. März 2021 seine Forderung ab, da die Darmkrankheit und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit bereits bei Vertragsbeginn bestanden hätten. Es sei zweifelhaft, dass er bei Vertragsbeginn voll leistungsfähig gewesen sei.
Das Bundesgericht bestätigt diese Auffassung und erklärt, dass sich eine Versicherung auf ein zukünftiges Ereignis beziehen müsse:
«Eine sogenannte Rückwärtsversicherung, bei welcher der Versicherer die Deckung für ein bereits vor Vertragsabschluss eingetretenes Ereignis übernimmt, ist unzulässig.»