Bundesgericht rügt Thurgauer Oberrichter, weil sie Sexualtäter im Massnahmenvollzug schmoren lassen

Der Präsident war krank, das Obergericht überlastet durch den grössten Straffall aller Zeiten, den es je zu behandeln hatte. Die Bundesrichter beeindruckt das nicht. Das Thurgauer Obergericht hätte einen Auftrag für ein Ergänzungsgutachten trotzdem nicht über ein Jahr verschleppen dürfen.

Thomas Wunderlin
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Die Oberrichter in Frauenfeld waren letztes Jahr wegen des Flow-Tex-Falls überlastet. (Bild: Donato Caspari)

Die Oberrichter in Frauenfeld waren letztes Jahr wegen des Flow-Tex-Falls überlastet. (Bild: Donato Caspari)

Gegen den Schuldspruch des Bezirksgerichts Arbon wehrte sich der Mann nicht. Die Bezirksrichter verurteilten ihn am 14. März 2016 wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie. Mit der Strafe – 27 Monate Gefängnis – war er aber nicht einverstanden. Er wollte auch nicht, dass sie zu Gunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Das Thurgauer Obergericht verhandelte am 23. Januar 2017 über seine Beschwerde. Eine Woche später, am 1. Februar, teilte es dem Sexualtäter mit, dass es ein aktualisiertes Ergänzungsgutachten einholen werde. Damit liess es sich allerdings bis heute Zeit.

Wie der Mediensprecher des Thurgauer Obergerichts, Thomas Soliva, am Dienstag erklärte, wird das Schreiben an den Gutachter mit den entsprechenden Fragen und Instruktionen «diese Woche» versandt.

Abgesehen von einem Schriftenwechsel mit dem Massnahmenzentrum befassten sich die Oberrichter in Frauenfeld im vergangenen Jahr nicht mehr mit dem Fall. Weder gaben sie das in Aussicht gestellte Gutachten in Auftrag, noch informierten sie den Beschwerdeführer über die Hintergründe der Verzögerung. Als er sich im Dezember 2017 telefonisch meldete, wurde ihm versichert, das Gutachten werde innerhalb der nächsten Tage vergeben. Am 12. Februar 2018 wies der Beschwerdeführer das Obergericht schriftlich darauf hin, dass es das Beschleunigungsgebot verletzt.

Nach Beschwerde ans Bundesgericht freigelassen

Dieses besagt gemäss Bundesverfassung und Europäischer Menschenrechtskonvention, dass jede Person einen Anspruch auf Beurteilung ihrer Sache «innert angemessener Frist» hat. Am 5. April 2018 wandte sich der Anwalt des Beschwerdeführers schliesslich ans Bundesgericht. Wenige Tage darauf entschied das Obergericht, den Sexualtäter per 20. April aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen. Gegenüber dem Bundesgericht begründete das Obergericht die Verzögerung damit, dass Obergerichtspräsident Thomas Zweidler zeitweise krankheitsbedingt ausgefallen sei, was nur teilweise durch eine Vertretung habe aufgefangen werden können. Zudem laufe parallel das bisher grösste am Gericht jemals durchgeführte Strafverfahren, für das die Kapazitäten trotz entsprechender personeller Massnahmen kaum ausgereicht hätten – gemeint ist der Anlagebetrug, der unter der Bezeichnung FlowTex-Fall bekannt wurde.

Das Bundesgericht urteilte schnell: Im Urteil vom 9. Mai 2018 wird die Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass das Obergericht das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Dass das Obergericht nach der Ankündigung vom 2. Februar 2017 keine weiteren Schritte unternommen habe, ist laut Bundesgerichtsurteil «umso schwerwiegender, als sich der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum im vorzeitigen Massnahmenvollzug befand». Daran ändere die Abwesenheit des Präsidenten und der umfangreiche FlowTex-Fall nichts. Ausserdem sei der Auftrag für ein Gutachten in der Regel schnell erteilt, während die Erstellung eines Gutachtens «einige Zeit» in Anspruch nehme. Der Kanton Thurgau muss den Anwalt des Beschwerdeführers mit 2000 Franken entschädigen.

Gemäss Obergerichtssprecher Soliva handelt es sich «um einen – bedauerlichen – Einzelfall; in der 27-jährigen Amtszeit des Obergerichtspräsidenten ist dies die einzige Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, die das Bundesgericht schützte».

Der Präsident der Justizkommission des Grossen Rats, Christian Koch, bringt ein «gewisses Verständnis» für die Verzögerung auf, «wenn es sich wirklich um einen einmaligen Fall handelt». Die Belastung durch den FlowTex-Fall sei bekannt, sagt der Matzinger SP-Kantonsrat und Rechtsanwalt. Bei der Struktur der Thurgauer Gerichte seien solche Fälle nicht zu bewältigen, ohne dass es Einfluss auf andere Verfahren habe. Beim Obergericht werde gleich eine der beiden Kammern absorbiert. An grösseren Gerichten etwa im Kanton Zürich würden solche Belastungen weniger ins Gewicht fallen.

Kümmertshausen wartet

Der voluminöse Fall Kümmertshausen wird das Thurgauer Obergericht ebenso binden wie der FlowTex-Fall. Die Berufungen werden nicht vor Herbst eintreffen. Laut Obergerichtssprecher Thomas Soliva ist erst dann ersichtlich, «welche organisatorischen Massnahmen zu treffen sein werden». Die Planung und Durchführung dieses Verfahren «wird demnach in den Aufgabenbereich der ab Oktober 2018 amtierenden Obergerichtspräsidentin fallen». (wu)