In der Antwort auf einen Vorstoss gibt der Thurgauer Regierungsrat Auskunft über die Entschädigung und Verantwortung des Impfpersonals.
Lernende dürfen keine Impfungen gegen Corona durchführen. Fachfrauen und -männer Gesundheit verabreichen das Vakzin erst, wenn sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Ohnehin darf die Impfung nur von dafür ausgebildetem Personal durchgeführt werden. Dies antwortet der Thurgauer Regierungsrat auf eine Einfache Anfrage von SP-Kantonsrätin Barbara Müller (Ettenhausen) und ihrer Ratskollegen Peter Schenk (EDU, Zihlschlacht) und Jürg Wiesli (SVP, Dozwil). Im Vorstoss schreiben sie von ihrer Beobachtung, wonach «auch Lehrlinge» zur Verabreichung der Impfung eingesetzt würden.
Schon mehrfach hat das Trio der Regierung kritische Fragen zum Thema Corona gestellt – etwa zu Tests oder Schutzmassnahmen. In diesem Fall geht es um die Entschädigung und Verantwortung des Impfpersonals. Müller, Schenk und Wiesli hegen den Verdacht, «dass das Impfpersonal der Impfzentren besser entschädigt wird als das Pflegepersonal der Spital Thurgau AG». Die Regierung verweist darauf, dass der Kanton für den Betrieb der Impfzentren die Hirslanden AG beauftragt hat. Diese arbeite für die Personalrekrutierung mit der Careanesth AG zusammen.
«Die Entlöhnung ist im jeweiligen Anstellungsvertrag mit Careanesth AG individuell festgelegt, wobei die Entlöhnung ausbildungsbezogen anhand marktgerechter Löhne erfolgt.»
Dem Kanton werde für die allermeisten Mitarbeitenden ein Stundenlohn von 60 bis 65 Franken verrechnet, inklusive Ferienentschädigung und Anteil am 13. Monatslohn. Bei Sonntags- oder Feiertagsdienst komme eine Zulage von 13 Franken hinzu. Die Mitarbeiter seien vollumfänglich sozialversichert. In die Verträge des Personals der Spital Thurgau AG habe der Kanton keinen Einblick, schreibt die Regierung weiter.
Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Löhne für das Pflegepersonal «vergleichbar sind», unter Berücksichtigung der Anteile für Ferienentschädigung und 13. Monatslohn. Die Angestellten der Spital Thurgau AG würden zudem «von einem im Branchenvergleich grosszügigen Firmenarbeitsvertrag profitieren».
Das Personal werde auf Basis von schriftlich dokumentierten Vorgaben des Bundes und des Kantons «intensiv geschult», antwortet die Thurgauer Regierung auf eine entsprechende Frage von Müller, Schenk und Wiesli. Die Aufklärung der Impfwilligen über die Impfung erfolge anhand von Standardarbeitsanweisungen. Und:
«Die zu impfenden Personen werden vor der Impfung befragt, ob sie sich vollumfänglich aufgeklärt fühlen und der Impfung zustimmen.»
Dies werde dokumentiert und die Aufklärung anhand der Dokumentation überwacht.
Die drei Vorstösser erkundigten sich bei der Regierung auch danach, wer bei «Nebenwirkungen» oder «Langzeitfolgen» der Impfung haftet. Für Impfschäden aufgrund einer fehlerhaften Verabreichung haftet nicht das Impfpersonal, sondern der Staat, «da die Impfzentren eine öffentliche Aufgabe des Kantons übernehmen», wie die Exekutive erklärt. Bei Impfschäden, die auf fehlerhaftes Impfmaterial zurückzuführen sind, hafte der Hersteller.
Ausserdem sehe das Epidemiengesetz eine Ausfallhaftung vor. Demnach muss der Bund für Impfschäden eine unbegrenzte Entschädigung und bis 70'000 Franken Genugtuung bezahlen, «sofern nicht der Impfstoffhersteller oder die impfende Person für den Impfschaden haftet».