Thurgau regelt passive Sterbehilfe

FRAUENFELD. Ärztinnen und Ärzten im Thurgau soll es künftig erlaubt sein, tödlich erkrankten und nicht mehr urteilsfähigen Patienten passive Sterbehilfe zu leisten. Die Kantonsregierung hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf dem Grossen Rat übergeben.

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Passive Sterbehilfe geregelt (Bild: Keystone)

Passive Sterbehilfe geregelt (Bild: Keystone)

Passive Sterbehilfe, also der Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen, soll unter drei Voraussetzungen zugelassen werden. Die Patienten müssen so schwer erkrankt sein, dass das Leiden zum Tod führt und der Zustand auch nicht mehr verbessert werden kann.

Zudem muss das Hinausschieben des Todes eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bringen. Ausserdem muss der Verzicht auf weitere Behandlungen dem mutmasslichen Willen des Patienten oder der Patientin entsprechen.

Ausschliesslich ärztliche Entscheidung
Der Gesetzesentwurf geht auf einen Vorstoss im Grossen Rat im Februar 2007 zurück. Im Herbst 2008 wurde eine Vernehmlassung durchgeführt, die rege genutzt wurde und eine grosse Akzeptanz der Vorlage auswies.

In dieser Vernehmlassung wurde auch der Wunsch geäussert, auch Hausärzte und Pflegefachkräfte über passive Sterbehilfe entscheiden zu lassen. Diesem Wunsch ist die Regierung nicht nachgekommen. Sie will diese Entscheidung ausschliesslich den behandelnden Ärztinnen und Ärzten überlassen.

Patientenverfügungen gelten
Diese müssen laut Gesetzesentwurf aber die Bezugspersonen oder die gesetzlichen Vertreter der Sterbenden in die Entscheidung einbeziehen. Patientenverfügungen bezüglich lebensverlängernder Massnahmen müssen beachtet werden.

Sie sollen nur dann übergangen werden können, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Sterbende seine Meinung geändert hat.

Geltung über Kantonsspitäler hinaus
Die Bestimmungen über die passive Sterbehilfe sollen nicht nur in den Kantonsspitälern gelten, sondern auch in Privatspitälern, die einen Grundversorgungsauftrag haben oder in Spezialbereichen einen umfassenden Versorgungsauftrag erfüllen.

Hinzu kommen die Alters- und Pflegeheime sowie die Spitexdienste. Die Entscheidung bleibt aber auch hier den Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Obduktion nur mit Einwilligung
Die vorgelegte Gesetzesrevision ändert auch die Vorschriften zu Obduktionen. Neu darf eine Obduktion im Grundsatz nur erfolgen, wenn die verstorbene Person zuvor eingewilligt hat. Liegt keine Einwilligung vor, muss eine solche bei einer Bezugsperson eingeholt werden.

Bisher gilt die Regelung, dass Obduktionen nur dann nicht durchgeführt werden dürfen, wenn die Verstorbenen oder ihre Angehörigen das ausdrücklich untersagt haben. (sda)