ST. GALLEN. Die St. Galler Migrationsbehörden haben einen Serben zu Recht aus dem Land gewiesen, weil dieser zahlreiche kriminelle Taten begangen und hohe Schulden hat. Auch nach 27 Jahren ist eine Abschiebung möglich.
ST. GALLEN. Die St. Galler Migrationsbehörden haben einen Serben zu Recht aus dem Land gewiesen, weil dieser zahlreiche kriminelle Taten begangen und hohe Schulden hat. Auch nach 27 Jahren ist eine Abschiebung möglich.
Der heute 37jährige Serbe kam im Alter von zehn Jahren in die Schweiz. Vor zwei Jahren widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schützte diesen Entscheid unter Hinweis auf die wiederholte und regelmässige Straffälligkeit des Serben. Bereits im Alter von 19 Jahren handelte er mit Drogen. Später entwendete er ein Auto und fuhr trotz Ausweisentzugs. Weitere Drogendelikte folgten. Auch eine Verwarnung durch das Migrationsamt im August 2004 nützte nichts. Der Serbe delinquierte weiter. Im Jahr 2006 wurde er wegen Entwendung eines Fahrzeuges, Fahrens trotz Ausweisentzugs und Verletzung von Verkehrsregeln mit drei Monaten Gefängnis verurteilt.
In den Folgejahren stand er erneut vor dem Richter, einmal wegen mehrfacher Drohung und einmal wegen Betruges. Im Sommer 2011 lenkte der Serbe in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug und überschritt die erlaubte Geschwindigkeit auf der Autobahn um 37, beziehungsweise 51 Kilometer pro Stunde. Insgesamt wurden dem Serben innerhalb von 15 Jahren Freiheitsstrafen von 22,5 Monaten sowie diverse Bussen und Geldstrafen aufgebrummt. Anfang Januar 2013 lagen zudem insgesamt 50 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund 62 000 Franken gegen ihn vor.
Das Verhalten des Serben zeugt laut Bundesgericht von Unbelehrbarkeit, «offensichtlich liess er sich weder durch die verhängten Strafen noch durch die im Jahr 2004 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung beeindrucken». Angesichts der Vielzahl von Delikten und Schulden ist auch nach Meinung des Bundesgerichts das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung ist deshalb gerechtfertigt; auch die Rückkehr in seine Heimat ist dem angelernten, nicht verheirateten Elektriker zuzumuten, obschon seine Eltern und Geschwister hier wohnen. (upi)
Urteil 2C_320/2015