RESTKOSTEN: Gemeinde verweigerte Zahlung zu Recht

Wegen 129.15 Franken, die sie einer Thurgauer Gemeinde in Rechnung gestellt hatte, ist eine freiberufliche Pflegefachfrau bis vor das Bundesgericht gezogen.

Drucken

Eine freiberufliche Pflegefachfrau, die im Bereich der ambulanten psychiatrischen Pflege tätig ist, reichte im Sommer 2014 einer Thurgauer Gemeinde eine «Sammelrechnung Restfinanzierung» in der Höhe von 129 Franken und 15 Rappen ein. Die Gemeinde lehnte die Übernahme dieser Restkosten ab, mit der Begründung, die Frau habe nicht das für Leistungserbringer der ambulanten Pflege vorgeschriebene Abrechnungssystem verwendet. In einem Beschluss des Gemeinderates wurde an der Ablehnung der Vergütung festgehalten.

Die Pflegefachfrau erhob dagegen Rekurs beim thurgauischen Department für Finanzen und Soziales, blitzte dort aber ebenso ab wie danach beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Nun ist die Beschwerdeführerin auch beim Bundesgericht gescheitert, wobei die Richter der Zweiten Sozialrechtlichen Abteilung in Luzern viel Verständnis für das Anliegen der Pflegefachfrau zeigten.

Tatsächlich wird die derzeitige Rechtslage in Bezug auf die kantonale Restkostenfinanzierung – den Hauptteil der Pflegekosten tragen die Krankenkassen, die öffentliche Hand und die Versicherten selber – vor allem von den freiberuflichen Pflegefachpersonen als unbefriedigend und kompliziert, teilweise gar als ungerecht empfunden. Politisch sind in diesem Bereich zahlreiche Vorstösse zur Nachbesserung lanciert worden.

Keine Verletzung der ­Wirtschaftsfreiheit

Im konkreten Fall ist jedoch das Bundesgericht zum Ergebnis gekommen, dass der Kanton Thurgau beziehungsweise der Regierungsrat des Kantons ein verbindliches Instrument für die Erfassung des Pflegebedarfs bestimmt hat. Da die Pflegefachfrau nicht dieses System, sondern ein im Kanton Luzern angewandtes System verwendet hat, verweigerte die Gemeinde zu Recht die Zahlung der 129 Franken und 15 Rappen.

Abgewiesen hat das Bundesgericht auch das Argument der Pflegefachfrau, der Entscheid der Thurgauer Behörden verletze ihre Wirtschaftsfreiheit. Denn im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht kein unbeschränkter Anspruch der Leistungserbringer auf Entschädigung ihrer Vollkosten. «Namentlich verschafft die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch der (freiberuflichen) Leistungserbringer, zu Lasten der sozialen Krankenversicherung in beliebiger Höhe Leistungen zu erbringen», heisst es dazu im Urteil des Bundesgerichts.

Urs-Peter Inderbitzin

thurgau@thurgauerzeitung.ch

Urteil 9C_17/2016 vom 21. Februar 2017