FRAUENFELD. Der Thurgauer Regierungsrat will das Vorschlagsrecht der Bankräte der Thurgauer Kantonalbank nicht abgeben.
FRAUENFELD. Der Thurgauer Regierungsrat will das Vorschlagsrecht der Bankräte der Thurgauer Kantonalbank nicht abgeben. Eher solle man ihm auch das Wahlrecht übertragen, erklärt der Regierungsrat in einer Stellungnahme zu einer parlamentarischen Initiative dreier SVP-Kantonsräte und 51 Mitunterzeichner. Diese fordern, das im Oktober 2011 dem Regierungsrat verliehene Vorschlagsrecht dem Grossen Rat zurückzugeben. Laut den Vorstössern hat sich die Qualität der Bankratsnominierungen seither verschlechtert.
Das Vorschlagsrecht wurde dem Regierungsrat übertragen, um die Kantonalbank aktiver zu überwachen, wie der Regierungsrat weiter erklärt. Das erlaube es, primär auf das fachliche Anforderungsprofil zu achten – und, soweit nötig, «eine angemessene Verankerung» des Bankrats in der Politik sicherzustellen. Würde der Grosse Rat die Kandidaten auswählen, sei nicht ausgeschlossen, dass politische Überlegungen im Vordergrund stehen könnten. «Eher prüfenswert im Sinne einer guten Corporate Governance wäre die Wahl der Bankratsmitglieder durch die politische Aufsicht direkt, also durch den Regierungsrat.» Ebenso verfüge der Bundesrat über das Wahlrecht der Verwaltungsräte bundeseigener Betriebe.
Der Regierungsrat betont das professionelle Auswahlverfahren der Kandidaten, das er im August 2015 festgelegt habe. Die Kandidatensuche obliegt nun einem Vierergremium mit zwei Regierungsräten, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bankrats. Die Kandidatensuche bedinge «profundes Fach- und Hintergrundwissen über das Unternehmen, dessen Umfeld und Geschäftsmodell». Der Finanzdirektor befinde sich deshalb in einem laufenden Austausch mit der TKB zu relevanten Themen und Entwicklungen. In seiner ersten Anwendung habe sich das Verfahren bewährt. Dabei bezieht sich der Regierungsrat auf die vor zwei Wochen vom Grossen Rat gewählten zwei neuen Bankräte.
Eine parlamentarische Initiative ist laut Regierungsrat zudem das falsche Instrument. Dieses sei gedacht für geringfügige Gesetzesänderungen, die weder eine regierungsrätliche Botschaft noch ein Vernehmlassungsverfahren benötigen. (wu)