Das Thurgauer Obergericht hat einen Oberthurgauer Landwirt wegen Drohung, Tierquälerei und mehrfachen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz verurteilt. Zu Recht, findet das Bundesgericht.
Zahlreich sind die Straftaten, derer sich der Landwirt auch nach Meinung des Bundesgerichts schuldig gemacht hat. So ist er zu Recht wegen Drohung verurteilt worden, weil er – ausser sich vor Zorn – drei Besucher von seinem Hof vertrieben hat, indem er zunächst drohend mit einem Knüppel beziehungsweise mit einem abgebrochenen Besenstiel fuchtelte.
Und als dies nicht den gewünschten Erfolg zeitigte, kündigte der rabiate Landwirt an, er werde jetzt eine Schusswaffe holen, worauf er sich ins Haus begab.
Laut Bundesgericht hat der Landwirt durch diese schwere Drohung die Besucher in Angst und Schrecken versetzt. Die Drohung war ernst zu nehmen, zumal die Ehefrau des Landwirts die ungebetenen Besucher darauf hinwies, sie könne nichts dagegen machen.
Auch die Verurteilung wegen Tierquälerei hat das Bundesgericht geschützt. Beim erstmaligen Beschlagen eines Jungpferdes ging der Landwirt höchst brutal vor. Obschon das Pferd in Panik geraten war, sollte es auf Biegen und Brechen beschlagen werden. Dabei wendete der Landwirt nicht Bandagen an, die zur Fixierung der Vorderläufe eines stehenden Pferdes bestimmt sind, sondern er fesselte die Hinterläufe des liegenden Pferdes mit Kuhfesseln und versuchte, das Pferd «aufzujagen», damit es auf die andere Körperseite fällt.
Den Tod des Pferdes hatte der Landwirt mit den Worten kommentiert: «Der Kerli musste drankommen» und «so einen muss man metzgen und die Rübe wegschlagen».
Auch wegen Verstosses gegen das Lebensmittelgesetz wurde der Landwirt nach Meinung des Bundesgerichts zu Recht verurteilt. Er hatte die Gebrechen – genauer gesagt die Lahmheit – von zwei zur Schlachtung gebrachten Kälbern nicht deklariert, sondern stattdessen auf dem amtlichen Begleitdokument für Klauentiere die Rubrik «nicht krank» angekreuzt.
Weitere Verurteilungen des Landwirts betreffen Tierquälereien und Verstösse gegen das Tierschutzgesetz, weil er 13 nebeneinanderstehende Pferde angebunden und ohne seitliche Abschrankung zwischen den einzelnen Tieren gehalten hatte sowie eine Kuh und ein Kalb in einem zu schwach beleuchteten Raum vegetieren liess.
In einzelnen Punkten hat das Bundesgericht die vorinstanzliche Begründung beanstandet und die Verurteilung aufgehoben.
So waren etwa die Boxen für zwei Pferde entgegen der Auffassung des Thurgauer Obergerichts ausreichend gross. «Dies führt indessen nicht zur Gutheissung der Beschwerde», meint das Bundesgericht. Denn in Anbetracht der Vielzahl der Straftaten hat das Dahinfallen dieser Verurteilungen weder auf den Schuldspruch der mehrfachen Tierquälerei und der mehrfachen Übertretung des Tierschutzgesetzes noch auf das Strafmass einen Einfluss. Der Landwirt muss die Gerichtskosten von 4000 Franken bezahlen.